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<news>
    
        
            <issue>
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                <title>September 2025</title>
                
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                        <updated>2025-09-09</updated>
                        <title>Erhöhung des Investitionsfreibetrages auf 20% bzw. 22% geplant</title>
                        
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                            <foreword>Die Bundesregierung hat Anfang September angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22% im Zeitraum 1. November 2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher war es möglich unter bestimmten Voraussetzungen einen IFB in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat nun Anfang September angekündigt den &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22% im Zeitraum 1. November 2025 bis 31.12.2026&lt;/strong&gt; zu erhöhen. Die notwendigen Voraussetzungen sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Cagkan - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>warnung_der_finanz_vorsicht_vor_internetbetrug_</title_id>
                        <updated>2025-09-09</updated>
                        <title>Warnung der Finanz: Vorsicht vor Internetbetrug!</title>
                        
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                            <foreword>Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden auch im Namen der österreichischen Finanz getätigt.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden nicht nur im Namen von Banken oder Paketzustellern getätigt, sondern auch im Namen der österreichischen Finanz. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt regelmäßig vor gefälschten E-Mails und Anrufen von vermeintlichen Finanzbediensteten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit sogenannten Phishing-Mails wird seitens der Betrügerinnen und Betrüger dazu aufgefordert, persönliche Daten einzugeben, um zum Beispiel Steuerrückzahlungen zu erhalten oder Steuerrückstände zu bezahlen. Diese E-Mails können auch Anhänge und Links enthalten, die Schadsoftware installieren oder zu gefälschten Websites (täuschend ähnlich jener von FinanzOnline nachempfunden) oder Formularen führen, um Benutzerinnen und Benutzer zu verleiten, vertrauliche Daten einzugeben. Betrügerische Nachrichten können zum Beispiel auch die Ankündigung einer vermeintlichen Betriebsprüfung enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Internetbetrüger geben sich auch am Telefon als Finanzbedienstete aus und versuchen unter dem Vorwand einer fiktiven Steuerschuld den Gesprächspartner zu verleiten, eine Geldüberweisung durchzuführen. Dabei wird durch einen technischen Trick die Telefonnummer der österreichischen Finanzämter angezeigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das BMF weist darauf hin, dass Bürgerinnen und Bürger &lt;strong&gt;niemals&lt;/strong&gt; per E-Mail, Telefon oder SMS dazu aufgefordert werden, vertrauliche Daten bekannt zu geben oder Geldbeträge zu überweisen. Aktuelle Warnungen und einen eigenen Folder zu diesem Thema veröffentlicht das BMF auf &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;.&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BullRun - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>was_aendert_sich_bei_basis-_und_vorsteuerpauschalierung_</title_id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung?</title>
                        
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                            <foreword>Grenzwerte für die Anwendung sowie Prozentsätze und Höchstbeträge für das Pauschale wurden erhöht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Für nicht buchführende Steuerpflichtige (im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben für die &lt;strong&gt;Einkommensteuer&lt;/strong&gt; pauschal zu ermitteln. Zum Beispiel können im Zuge der &lt;strong&gt;Basispauschalierung&lt;/strong&gt; Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ansetzen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bestimmte Grenzwerte nicht überschritten haben. Diese Grenzwerte wurden nun ab 2025 erhöht. Gilt für die Veranlagung 2024 noch ein Wert von € 220.000,00, so steigt dieser für die Veranlagung 2025 auf € 320.000,00 und ab 2026 auf € 420.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Durchschnittssatz zur Berechnung der pauschalen Betriebsausgaben beträgt grundsätzlich für die Veranlagung 2024 12 % (höchstens € 26.400,00), für die Veranlagung 2025 13,5 % (höchstens € 43.200,00) und für die Veranlagung 2026 15 % (höchstens € 63.000,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Durchschnittssatz reduziert sich auf 6 % (für die Veranlagung 2024 höchstens € 13.200,00, für die Veranlagung 2025 höchsten € 19.200,00 und für die Veranlagung 2026 höchstens 25.200,00) bei bestimmten Einkünften bzw. Tätigkeiten wie z. B. aus kaufmännischer oder technischer Beratung, von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern oder aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Berechnung der &lt;strong&gt;Umsatzsteuer&lt;/strong&gt; pauschal mit 1,8 % der Umsätze zu ermitteln. Der Höchstbetrag des &lt;strong&gt;Vorsteuerpauschales&lt;/strong&gt; wurde von € 3.960,00 für die Veranlagung 2024 auf € 5.760,00 für die Veranlagung 2025 und auf € 7.560,00 ab der Veranlagung 2026 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Bestimmungen zur Anwendung der Basis- und Vorsteuerpauschalierung sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: eyetronic - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>investitionsfreibetrag_rechtzeitig_nutzen</title_id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Investitionsfreibetrag rechtzeitig nutzen</title>
                        
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                            <foreword>Steuersenkung durch Vorziehung künftiger Investitionen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um eine drohende Steuerlast zu senken, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, für getätigte Investitionen den Investitionsfreibetrag steuerlich zu berücksichtigen. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und reduziert damit unmittelbar die Steuerlast. Im Falle einer sehr hohen zu erwartenden Steuerlast kann es daher sinnvoll sein, Investitionen noch ins heurige Jahr vorzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ACHTUNG&lt;/strong&gt;: Die Bundesregierung hat angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20 % bzw. 22 % im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen beantragt werden, welche betriebliche Einkünfte erzielen und deren Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Anlagegut in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Folgende Wirtschaftsgüter können &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; für den Investitionsfreibetrag berücksichtigt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, die zur Bedeckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen E-Fahrzeuge, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für angeschaffte Wirtschaftsgüter, die dem Bereich „Ökologisierung“ zugerechnet werden, steht der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 15 % zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Ausmaß von € 1.000.000,00 zu. Daraus resultiert ein maximaler Freibetrag in Höhe von € 100.000,00 (10 %) bzw. € 150.000,00 (15 %).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beantragung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes unmittelbar in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>oeko-zuschlag_fuer_bestimmte_gebaeudeinvestitionen_laeuft_aus</title_id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Öko-Zuschlag für bestimmte Gebäudeinvestitionen läuft aus</title>
                        
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                            <foreword>Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag für bestimmte Aufwendungen bzw. Investitionen steuerlich geltend gemacht werden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt, und &lt;strong&gt;letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr&lt;/strong&gt; zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und &lt;strong&gt;2025 &lt;/strong&gt;anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Verlängerung der Austauschfrist für Signaturkarten in Registrierkassen</title>
                        
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                            <foreword>Auslaufen des Zertifikates bei RKSV Signaturkarten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) legt fest, dass Registrierkassen mit einer zertifizierten Signaturerstellungseinheit ausgestattet sein müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer Ausschreibung hat das BMF heuer informiert, dass aufgrund einer Sicherheitslücke die Zertifizierung für den Chip ACOS-ID 2.1 nicht verlängert wird, wodurch ein Signaturkartentausch erforderlich wird. Besonders betroffen sind hiervon bestimmte Kassensysteme - alle Typ2-Kassen, die die „CleanCash“-Fiskalbox benutzen (vor allem Sharp-Kassen) - da diese nicht updatefähig und daher mit neuen Signaturkarten nicht kompatibel sind. Hier muss unter Umständen das gesamte Kassensystem getauscht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlängerung der Austauschfrist bis Mai 2027&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der bestehenden Lieferengpässe sowie um einen reibungslosen Austausch zu gewährleisten, darf die bisherige Signaturkarte über die Gültigkeit des Zertifikates (7.6.2025) hinaus weiterverwendet werden. Die Vornahme des Tausches der Signaturkarte sowie deren Implementierung in die Registrierkasse hat nunmehr bis spätestens Mai 2027 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorgehensweise im Falle einer Neuanschaffung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird eine neue Signaturkarte angeschafft, so ist diese in FinanzOnline zu registrieren. Für die Meldung sind folgende Daten bekanntzugeben:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Art der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vertrauensdiensteanbieter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die alte Signaturkarte ist in FinanzOnline außer Betrieb zu nehmen. Dabei ist sowohl das Datum der Außerbetriebnahme als auch der Grund für diese anzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Evgeni - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>wichtiges_fuer_unternehmer_bis_zum_30_9_2025</title_id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2025</title>
                        
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                            <foreword>Bis Ende September gibt es für Unternehmer einiges zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis zum 30.9.2025 können Sie die &lt;strong&gt;Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen&lt;/strong&gt; für 2024 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH &amp;amp; Co KG) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den &lt;strong&gt;Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen&lt;/strong&gt;. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2024 ist daher der 30.9.2025 der letzte fristgerechte Abgabetag. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführenden) zu verhängen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die &lt;strong&gt;Einkommen- und Körperschaftsteuer Vorauszahlungen&lt;/strong&gt; des laufenden Jahres 2025 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9.2025 eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10.2025 beginnt die &lt;strong&gt;Anspruchsverzinsung&lt;/strong&gt; für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Der Zinssatz für Anspruchszinsen beträgt 3,53 % (Stand August 2025). Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2025 vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alena - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>achtung_verpflichtende_elektronische_zustellung_in_finanzonline</title_id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline</title>
                        
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                            <foreword>Keine postalischen Zustellungen mehr ab 3.9.2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen hiervon sind nicht mehr vorgesehen, sodass es nunmehr unumgänglich ist, laufend den Posteingang in FinanzOnline zu überprüfen. Um über etwaige Zustellungen via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zudem die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zustellung und Fristenlauf beachten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. Ob die in FinanzOnline zugestellten Schriftstücke auch tatsächlich abgerufen (geöffnet) werden, hat für den Fristenlauf in der Folge keine Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geänderter Einstieg in FinanzOnline&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um ohne Einschränkung auf seine Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: xyz+ - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>verkauf_eines_grundstuecks_an_die_eigene_gesellschaft</title_id>
                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Verkauf eines Grundstücks an die eigene Gesellschaft</title>
                        
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                            <foreword>Was muss bei der Ermittlung der Immobilienertragsteuer beachtet werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.4.2012 wurde in Österreich die Immobilienertragsteuer eingeführt. Seither unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im privaten und betrieblichen Bereich der Steuerpflicht. Der Immobilienertragsteuer unterliegen entgeltliche Veräußerungsvorgänge wie zum Beispiel Kauf- oder auch Tauschvorgänge, wobei vom Gesetzgeber eine Reihe von Befreiungen (Hauptwohnsitz bzw. Herstellerbefreiung) vorgesehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer bildet dabei der Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis abzgl. der Anschaffungskosten, Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen), wobei für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes zwischen Alt- und Neuvermögen differenziert wird. Während im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei Neuvermögen (entgeltliche Erwerbe ab dem 31.3.2002) die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, können bei vorliegendem Altvermögen (entgeltliche Erwerbe vor dem 31.3.2002) die Anschaffungskosten pauschaliert vom Veräußerungserlös aus ermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Verkauft eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter ihrer bzw. seiner Gesellschaft ein Grundstück unter Marktwert, so stellt sich die Frage, wie sich dies in der Folge auf die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer auswirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung zur Veräußerung eines Grundstücks zwischen Gesellschafter und Gesellschaft festgehalten, dass im Falle eines fremdunüblichen (niedrigen) Verkaufspreises die Übertragung als Tausch zu werten ist. Dies hat zur Konsequenz, dass als Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer nicht der unüblich niedrige Verkaufspreis, sondern der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks heranzuziehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VwGH vom 26.03.2025, Ra 2023/13/0131&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Daria - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-08-26</updated>
                        <title>Wie fördert man Unternehmergeist?</title>
                        
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                            <foreword>Flexible Unternehmenskultur, kurze Entscheidungswege, Innovationsbereitschaft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Wachstum eines Unternehmens gehen häufig zunehmende Bürokratie und längere Entscheidungswege einher. Um dennoch erfolgreich zu bleiben, ist es entscheidend, unternehmerisches Denken sowohl im Management als auch bei den Mitarbeitenden gezielt zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine flexible Unternehmenskultur kann hierbei wesentlich zum unternehmerischen Handeln beitragen. Sie zeichnet sich durch flachere Hierarchien und weniger starre Regeln aus. Besonders wichtig ist es, Mitarbeitende aktiv zu ermutigen, eigene Ideen zu entwickeln und umzusetzen. Dies sollte jedoch nicht nur auf dem Papier geschehen – es braucht konkrete Unterstützung in Form von Zeit, Ressourcen und Freiraum zur Entfaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Vergütungssystem sollte die Innovationsbereitschaft widerspiegeln. Wer Neues wagt, muss auch das Risiko des Scheiterns in Kauf nehmen dürfen. In einigen Unternehmen gibt es deshalb symbolische „Friedhöfe gescheiterter Ideen“, um aus Misserfolgen zu lernen und diese transparent zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich können Kooperationen mit externen Partnern wie Kunden oder Lieferanten wertvolle Impulse liefern. Sie kennen die Produkte und Prozesse des Unternehmens gut, bringen aber gleichzeitig einen frischen, unverstellten Blick mit. So können sie nicht nur Inspiration liefern, sondern auch aktiv an der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle mitwirken.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Crystal - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>August 2025</title>
                
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                        <id>e136415</id>
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                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Kilometergeld und NOVA ab 1.7.2025?</title>
                        
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                            <foreword>Viele Kastenwägen und Pritschenwägen wieder von der NOVA befreit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Kilometergeld&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.7.2025 wurde die Reisegebührenvorschrift insoferne geändert, dass das Kilometergeld für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer € 0,25 beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit ergibt sich folgende Übersicht zum Kilometergeld:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Fahrzeug&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: left;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Amtliches km-Geld in € je km&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Ab 1.7.2025&lt;sup&gt; &lt;/sup&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Von 1.1.2025 bis 30.6.2025&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Pkw&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für jeden Mitfahrer&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,15&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,15&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Motorfahrräder und Motorräder&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,25&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Fahrrad&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,25&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Normverbrauchsabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1. Juli 2025 gilt die NOVA (neben Krafträdern und schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen wie Quads) für Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach &lt;strong&gt;hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind&lt;/strong&gt;, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind andere Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abweichende Regelungen gelten allerdings für Kastenwägen und Pritschenwägen mit zwei Sitzreihen. Hier ist unter anderem die Art des Aufbaues, die Größe des Laderaumes (bei Kastenwägen) bzw. die Art und Größe der Ladefläche und die Ausstattung (bei Pritschenwägen) relevant, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches nach seiner Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit werden eine Reihe von Kfz (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 Kilo), die primär der Güterbeförderung dienen, wieder von der NOVA befreit. Zu beachten ist, dass sich für jene Kfz der Kategorie N1, die nicht von der genannten Befreiung profitieren, die NOVA auf Grund der Abschaffung einer gesonderten Berechnungsformel erhöht. Übergangsvorschriften sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat auf &lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt; unter Rechtsnews/Steuern/Aktuelle Informationen/Fachinformation Kraftfahrzeugbesteuerung einige wichtige Zweifelsfragen zu dieser neuen Regelung beantwortet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jean-Luc - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>mitarbeiterpraemie_neu_nur_eine_mogelpackung_</title_id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Mitarbeiterprämie Neu nur eine Mogelpackung?</title>
                        
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                            <foreword>Befreiung der neuen Mitarbeiterprämie umfasst nur die Lohnsteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abgabenrechtliche Behandlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anderes als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. Dies hat in Bezug auf die Abrechnung nachfolgende Konsequenzen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Lohnsteuer:&lt;/strong&gt; Steuerfrei bis € 1.000,00 bzw. € 3.000,00 in Kombination mit einer Mitarbeitergewinnbeteiligung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Sozialversicherung: &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Betriebliche Vorsorge (BV): &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Dienstgeberbeitrag (DB):&lt;/strong&gt; Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): &lt;/strong&gt;Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kommunalsteuer:&lt;/strong&gt; Pflichtig&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sie erhöht außerdem nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind allerdings noch einige Detailfragen offen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Eckpunkte&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Arbeitnehmern zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: photo 5000 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>eu-omnibus-initiative_bringt_entbuerokratisierung_fuer_die_wirtschaft</title_id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>EU-Omnibus-Initiative bringt Entbürokratisierung für die Wirtschaft</title>
                        
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                            <foreword>Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie in Bezug auf die Lieferkettenrichtlinie.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die EU-Kommission hat am 26.2.2025 das EU-Omnibus-Paket I und II präsentiert, mit welchem Unternehmungen in Europa von dem wachsenden Regulierungs- und Bürokratieaufwand entlastet werden sollen. Im Fokus des Pakets stehen unter anderem Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie Anpassungen der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nur noch Unternehmungen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio. sollen der CSRD-Berichtspflicht unterliegen. Damit werden ca. 80 % der Unternehmen aus dem bisherigen Anwendungsbereich herausgenommen. Zudem soll die ursprünglich ab 2026 geplante Berichtspflicht um 2 Jahre auf 2028 verschoben werden (Geschäftsjahr 2027 statt bislang 2025). Die EU trägt damit auch der Kritik Rechnung, dass die Umsetzung der CSRD-Berichtspflicht vor allem für kleinere und mittlere Unternehmungen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht hätte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anpassungen im Rahmen der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die im Jahr 2024 beschlossene Lieferkettenrichtlinie verpflichtet große Unternehmungen zur Einhaltung humanitärer und ökologischer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungsketten. Durch das Omnibus-Paket soll das Inkrafttreten der Richtlinie ebenfalls um ein Jahr auf den 26.7.2028 verschoben werden (stop-the-clock).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Rahmen der Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten sollen zudem in erster Linie nur noch für die eigenen Aktivitäten, jene von Tochtergesellschaften sowie die der direkten Geschäftspartner gelten. Anstatt einer jährlichen Überprüfung sollen Unternehmungen ihre Lieferketten nur noch alle fünf Jahre bewerten müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ibnu - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>wie_man_seinen_betrieb_vor_scheinunternehmen_schuetzt</title_id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Wie man seinen Betrieb vor Scheinunternehmen schützt</title>
                        
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                            <foreword>Sorgfaltspflichten im Rahmen der Auftragsvergabe beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Als Scheinunternehmen bezeichnet man Unternehmungen, welche in der Regel nur eine fingierte Geschäftstätigkeit vorgeben und primär zu dem Zweck betrieben werden, um Steuern oder Sozialleistungen zu hinterziehen oder zu erschleichen oder ihre Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber durch vorgetäuschte Leistungen zu betrügen. Auch in Österreich werden immer mehr Betriebe Opfer von derartigen Scheinfirmen, weshalb man im Rahmen einer Auftragsvergabe stets nachfolgende Punkte genau prüfen sollte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Prüfungs-Check gegen Scheinunternehmen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung Außenauftritt:&lt;/strong&gt; Verfügt die Unternehmung über eine Homepage und wer wird im Impressum als Inhaber genannt?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung Gewerbeberechtigung:&lt;/strong&gt; Verfügt die Unternehmung über eine aufrechte Gewerbeberechtigung: &lt;a title=&quot;gisa.gv.at&quot; href=&quot;http://www.gisa.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;gisa.gv.at&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; &lt;/a&gt;(nur für Inländer)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung Firmenbuch:&lt;/strong&gt; Liegt ein Firmenbuchauszug der Unternehmung vor: &lt;a href=&quot;https://justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage&quot;&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung Scheinunternehmerliste:&lt;/strong&gt; Scheint die Unternehmung als Scheinunternehmen in der BMF-Liste auf: &lt;em&gt;&lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/&quot;&gt;service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung UID-Nummer:&lt;/strong&gt; Verfügt die Unternehmung über eine gültige UID-Nummer: &lt;em&gt;&lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Prüfung Eintrag HFU-Liste:&lt;/strong&gt; Ist die Unternehmung in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) eingetragen (speziell im Bau- und bei Reinigungsleistungen relevant): &lt;a href=&quot;http://www.sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_hfu_suchen.xhtml&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_hfu_suchen.xhtml&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Vertragsprüfung:&lt;/strong&gt; Sieht der Werkvertrag eine entsprechende Gewährleistungsklausel vor?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ausweiskopie:&lt;/strong&gt; Anforderung einer Ausweiskopie des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer, Vorstand etc.) des Auftragnehmers&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;BMF-Liste für Scheinunternehmen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle eines Schnellchecks sollte jedenfalls die BMF-Liste für Scheinunternehmen geprüft werden. Das BMF führt eine Liste aller rechtskräftig mit Bescheid festgestellten Scheinunternehmen. Im Rahmen dieser Liste werden 1.058 Unternehmungen geführt. Die Liste kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: &lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/&quot;&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;&lt;strong&gt;service.bmf.gv.at/service/allg/lsu&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Urupong - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>mietpreisbremse_geht_in_die_verlaengerung</title_id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Mietpreisbremse geht in die Verlängerung</title>
                        
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                            <foreword>Wie wirkt die verlängerte Mietpreisebremse?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 7.3.2025 hat der Nationalrat das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) beschlossen und damit eine wichtige Maßnahme zur Entlastung von Mieterinnen und Mietern gesetzt. Aufgrund der verlängerten Mietpreisbremse dürfen Altbau-, Genossenschafts- und Gemeindewohnungen im Jahr 2025 nicht an die Inflation angepasst werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Für welche Mieten gilt die Mietpreisbremse?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die verlängerte Mietpreisbremse gilt für Kategoriebeträge und Richtwerte im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), also für Altbauwohnungen und gemeinnützige Mietwohnungen. Keine Anwendung findet die Mietpreisbremse auf Mietverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG, wie beispielsweise Mieten für private Neubauwohnungen, Geschäfts- oder Büroräumlichkeiten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Was bringt die verlängerte Mietpreisbremse?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz sieht nachfolgende Regelungen vor:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Aussetzung der mit 1.4.2025 ursprünglich vorgesehenen Inflationsanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge im Mietrechtsgesetz (MRG) bzw. im Richtwertgesetz (RichtWG) sowie der Grundmieten und des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab dem 1.4.2026 soll wieder eine Indexierung des Richtwertes erfolgen, wobei Mietzinsanpassungen für das Jahr 2026 auch bei etwaiger höherer Jahresinflation mit maximal 5 % begrenzt sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab dem Jahr 2027 orientieren sich die jährlichen Erhöhungen an der durchschnittlichen Inflation der letzten drei Jahre, wobei eine über 5 % hinausgehende Inflation nur zur Hälfte berücksichtigt wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Welche weiteren Maßnahmen sind in Planung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Regierung hat bereits neue Maßnahmen im Bereich der Mieten angekündigt. So soll ab 2028 ein neuer Index für Wohnraummieten eingeführt werden, welcher eine gesetzliche Wertsicherung für alle Wohnungsmietverträge vorsieht. Die Anhebungsgrenze soll dann 3 % plus die Hälfte der darüberliegenden Inflation betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Foto Fusion - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>was_muss_beim_betrieb_eines_vereinslokals_beachtet_werden_</title_id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Was muss beim Betrieb eines Vereinslokals beachtet werden?</title>
                        
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                            <foreword>Was müssen Vereine beim Betrieb eines Vereinslokals unbedingt beachten?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In Österreich sind Vereine ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens und deren Mitgliedschaft erfreut sich dementsprechend großer Beliebtheit. Wird von einem gemeinnützigen Verein ein Vereinslokal als Treffpunkt für seine Mitglieder betrieben, so stellt sich damit einhergehend die Frage, ob dessen Betrieb als begünstigungsschädlich im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu bewerten ist.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aussage in den Vereinsrichtlinien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Unterhalten eines Vereinslokals (Clublokal) stellt grundsätzlich keinen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Werden im Vereinslokal Getränke oder Speisen angeboten, ist ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann nicht gegeben, wenn die Speisen oder Getränke von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben werden. Auch darf keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden sein. Das bloße Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen Kochgelegenheit (z. B. mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Begünstigungsschädliche Aktivitäten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Umkehrschluss wäre es begünstigungsschädlich, wenn die Getränke oder Speisen von Nichtmitgliedern bezogen werden (z. B. Direktlieferungen vom Großhändler) oder wenn Speisen und Getränke mit Gewinn verkauft werden. Ebenfalls wäre es begünstigungsschädlich, wenn Speisen und Getränke an Nichtmitglieder abgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M-Production - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>warum_man_auf_den_deckungsbeitrag_achten_sollte</title_id>
                        <updated>2025-07-28</updated>
                        <title>Warum man auf den Deckungsbeitrag achten sollte</title>
                        
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                            <foreword>Auch für einen Preisnachlass ist es wichtig den Deckungsbeitrag zu kennen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Viele Unternehmerinnen und Unternehmer freuen sich über steigende Umsätze. Wichtig ist allerdings dabei auch auf den Deckungsbeitrag seiner Produkte und Dienstleistungen zu achten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deckungsbeitrag ist definiert als Umsatz abzüglich der variablen Kosten und sagt z. B. aus, wie viel der Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt. So erzielt ein Produkt A mit Verkaufspreis von € 500,00 und variablen Kosten von € 200,00 einen Deckungsbeitrag von € 300,00 pro Stück. Der Verkauf dieses Produktes würde aufgrund seines höheren Deckungsbeitrages mehr zum Gewinn des Unternehmens beitragen als ein Produkt B mit Verkaufspreis von € 800,00, variablen Kosten von € 700,00 und somit einem Deckungsbeitrag von € 100,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei der Frage, ob und wie viel Nachlass man einer Kundin oder einem Kunden gewähren kann, ist es wichtig,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;den Deckungsbeitrag seiner Produkte zu kennen. Würde man bei Verkauf des Produktes B 15 % Nachlass auf den Verkaufspreis geben (in absoluten Zahlen € 800,00 x 15 % = € 120,00), so wäre der Verkauf aufgrund der hohen variablen Kosten und des geringen Deckungsbeitrages von € 100,00 bereits ein Verlustgeschäft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deckungsbeitrag kann für ein Produkt pro Stück, auf die Gesamtmenge eines Produktes oder für das gesamte Unternehmen berechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Juli 2025</title>
                
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                        <title_id>was_aendert_sich_bei_kilometergeld_und_nova_ab_1_7_2025_</title_id>
                        <updated>2025-07-13</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Kilometergeld und NOVA ab 1.7.2025?</title>
                        
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                            <foreword>Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Kilometergeld&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.7.2025 wurde die Reisegebührenvorschrift insoferne geändert, dass das Kilometergeld für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer € 0,25 beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit ergibt sich folgende Übersicht zum Kilometergeld:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Fahrzeug&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: left;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;strong&gt;Amtliches km-Geld in € je km&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Ab 1.7.2025&lt;sup&gt; &lt;/sup&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Von 1.1.2025 bis 30.6.2025&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Pkw&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;für jeden Mitfahrer&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,15&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,15&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Motorfahrräder und Motorräder&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,25&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Fahrrad&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,25&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 0,50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt;Normverbrauchsabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab 1. Juli 2025 gilt die NOVA (neben Krafträdern und schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen wie Quads) für Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach &lt;strong&gt;hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind&lt;/strong&gt;, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind andere Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abweichende Regelungen gelten allerdings für Kastenwägen und Pritschenwägen mit zwei Sitzreihen. Hier ist unter anderem die Art des Aufbaues, die Größe des Laderaumes (bei Kastenwägen) bzw. die Art und Größe der Ladefläche und die Ausstattung (bei Pritschenwägen) relevant, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches nach seiner Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit werden eine Reihe von Kfz (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 Kilo), die primär der Güterbeförderung dienen, wieder von der NOVA befreit. Zu beachten ist, dass sich für jene Kfz der Kategorie N1, die nicht von der genannten Befreiung profitieren, die NOVA auf Grund der Abschaffung einer gesonderten Berechnungsformel erhöht. Übergangsvorschriften sind zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat auf &lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt; unter Rechtsnews/Steuern/Aktuelle Informationen/Fachinformation Kraftfahrzeugbesteuerung einige wichtige Zweifelsfragen zu dieser neuen Regelung beantwortet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 13. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LiliGraphie - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>erhoehte_steuerlast_fuer_umwidmungsgewinne</title_id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne</title>
                        
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                            <foreword>Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken (v. a. Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Entwurfs zum Budgetbegleitgesetz 2025 ist nunmehr ein entsprechender Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke vorgesehen, durch welchen Umwidmungsgewinne künftig höher besteuert werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umwidmungszuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag soll unabhängig davon anfallen, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Um eine überhöhte steuerliche Belastung auszuschließen, erfolgt eine Deckelung dahingehend, dass sofern die Summe aus dem Veräußerungsgewinn und dem Umwidmungszuschlag den erzielten Veräußerungserlös überschreitet, die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt sind. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Erfasst sein sollen Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 bzw. Regierungsvorlage vom 13.5.2025.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BRN-Pixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Können Lebensmittelspenden von der Umsatzsteuer befreit sein?</title>
                        
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                            <foreword>Welche Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erfolgt eine Sachspende durch ein Unternehmen, so ist dies im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich wie eine steuerpflichtige Entnahme zu behandeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Umsatzsteuer befreit ist seit 1.8.2024 jedoch eine Spende&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;von in Anlage 1 zum UStG genannten Lebensmitteln (z. B. Obst und Gemüse, Milcherzeugnisse, Fleisch und Fisch) sowie von nichtalkoholischen Getränken&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;an bestimmte durch Bescheid (gem. §4a EStG) begünstigte Einrichtungen für mildtätige Zwecke.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die aktuellen Umsatzsteuerrichtlinien führen dazu wie folgt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter nichtalkoholischen Getränken sind Getränke zu verstehen, die einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent aufweisen. Bier, Wein, Schaumwein, Obstwein etc., Spirituosen sowie alkoholische Mischgetränke oder Alkopops sind keine nichtalkoholischen Getränke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden andere Gegenstände als Lebensmittel im Sinne der Anlage 1 UStG bzw. nichtalkoholische Getränke unentgeltlich zugewendet oder erfolgt die Zuwendung an andere Empfängerinnen bzw. Empfänger als jene, die in der entsprechenden Steuerbefreiung genannt sind, unterliegt die Spende der Eigenverbrauchsbesteuerung und es kommt der entsprechende Steuersatz zur Anwendung. Bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren ist jedoch laut Umsatzsteuerrichtlinien die Bemessungsgrundlage Null.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Spenderin bzw. der Spender hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da Einrichtungen, für die ein aufrechter Begünstigungsbescheid vorliegt, ohnedies in der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung &quot;SO&quot;) enthalten sind, ist es nicht erforderlich, eine Kopie des Begünstigungsbescheides vom Spendenempfänger anzufordern. Eine Abfrage der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung &quot;SO&quot;) ist daher ausreichend. Da sich in der Liste begünstigter Einrichtungen mit Kennzeichnung &quot;SO&quot; jedoch nicht ausschließlich Einrichtungen befinden, die mildtätige Zwecke ausüben, ist darüber hinaus jährlich eine (formlose) Bestätigung des Spendenempfängers einzuholen, dass er mildtätige Zwecke ausübt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein gesonderter Übergabe- bzw. Übernahmenachweis der gespendeten Waren ist nicht erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der Website des Finanzministeriums (&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;http://www.bmf.gv.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.bmf.gv.at&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;) finden sich weitere Fragen und Antworten zu diesem Thema.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vejaa - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>familienbeihilfe_wie_viel_koennen_studierende_dazuverdienen_</title_id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?</title>
                        
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                            <foreword>Die Grenze liegt 2025 bei € 17.212,00.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem dürfen Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr € 17.212,00 (Wert für 2025) verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 17.212,00 (Wert 2025) überschritten hat, zurückzuzahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Lukasz - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>ferialarbeit_im_betrieb</title_id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Ferialarbeit im Betrieb</title>
                        
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                            <foreword>Was Unternehmen bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern zu beachten haben.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Sommerzeit ist Ferialarbeitszeit. Gerade in den Sommermonaten nutzen viele Studierende und Schülerinnen bzw. Schüler die Möglichkeit, durch befristete Tätigkeitsverhältnisse einen Zuverdienst zu erwerben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Unternehmen, welche Ferialarbeit (gilt nicht für Pflichtpraktika sowie Volontariate) in ihrem Betrieb anbieten möchten, gibt es dabei Nachfolgendes zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vertragliche Ausgestaltung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Vertraglich kann die Ferialarbeit entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages erbracht werden, wobei aufgrund der in der Regel vorliegenden organisatorischen Eingliederung sowie der Weisungsgebundenheit der Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer nahezu ausschließlich eine Beschäftigung dieser in Form von Anstellungsverhältnissen erfolgt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat hier, sofern die Höhe des Bezuges es bedingt, sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge für seinen Ferialarbeitnehmer abzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entlohnung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung. Sind im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, so sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten. Zu beachten ist, dass einzelne Kollektivverträge speziell für Ferialarbeiter abweichende Entlohnungsvorschriften vorsehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitszeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Ferialarbeitern darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. In einigen Branchen wie dem Gastgewerbe gelten unter Umständen verlängerte Arbeitszeiten. Für Ferialarbeitnehmer, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten hingegen keine abweichenden Bestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Beendigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ferialarbeitsverhältnisse werden in der Regel als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet, sodass diese mit Ablauf ihrer Dauer automatisch enden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: U. J. Alexander - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Selbständige Tätigkeiten im Ausland abwickeln</title>
                        
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                            <foreword>Welche Melde- und Bereithaltungspflichten müssen Selbständige im Ausland beachten?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Möchten selbständig tätige Personen Aufträge grenzüberschreitend im Ausland abwickeln, so sind hierbei vor allem gewerbe- als auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obgleich im EU-Raum der freie Dienstleistungsverkehr gilt, so ist dennoch im Rahmen einer grenzüberschreitenden Auftragsabwicklung stets zu prüfen, ob die im Ausland erbrachte Tätigkeit dort einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen ist. Ist dies der Fall, so hat oftmals vorab der Auftragsdurchführung eine Anzeige der Tätigkeit an die ausländische &lt;strong&gt;Gewerbebehörde &lt;/strong&gt;(z. B. Handwerkskammer in Deutschland) zu erfolgen und es sind im Rahmen dieser entsprechende Befähigungsnachweise vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dauert die Auftragsabwicklung vor Ort im Ausland länger als 6 Monate und ist diese einer festen Geschäftseinrichtung zuzurechnen, so ist zu prüfen, ob dadurch eine ertragsteuerrechtliche Betriebsstätte begründet wird, welche eine beschränkte &lt;strong&gt;Steuerpflicht&lt;/strong&gt; im Ausland nach sich zieht. Bei Bau- und Montageaufträgen beträgt die Betriebsstättenfrist entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel meist 12 Monate, sodass erst nach Ablauf dieser Frist eine Betriebsstätte begründet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um eine im Ausland eintretende &lt;strong&gt;Sozialversicherungspflicht&lt;/strong&gt; zu vermeiden und in der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates zu verbleiben, haben auch selbständig Tätige im Rahmen einer Auftragsabwicklung im EU/EWR-Raum stets ein A1-Formular mitzuführen. Bei Tätigkeiten außerhalb des EU/EWR-Raums ist zu prüfen, ob mit dem jeweiligen ausländischen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht und wie dieses ausgestaltet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>feiertagsarbeitsentgelt_kein_steuerfreier_zuschlag</title_id>
                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag</title>
                        
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                            <foreword>BMF zur steuerlichen Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelten ab dem 1. Jänner 2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hat das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Feiertagsarbeitsentgelt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, so behält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip ihren bzw. seinen Anspruch auf das Entgelt, welches diese bzw. dieser erhalten hätte, wenn diese bzw. dieser an diesem Tag auch tatsächlich gearbeitet hätte (Feiertagsentgelt). Wird ein Arbeitnehmer jedoch tatsächlich an einem Feiertag beruflich tätig, so hat dieser zusätzlich zum Feiertagsentgelt auch Anspruch auf eine Abgeltung für die am Feiertag geleistete Arbeitszeit, sofern nicht ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart wird. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht. Dieser Auslegung wurde nunmehr seitens des BMF widersprochen und es wurde klargestellt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt keinen steuerfreien Zuschlag darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendbarkeit der neuen Auslegung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Laut BMF ist eine Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts als Zuschlag allenfalls nur mehr bis zum 31.12.2024 zulässig. Ab dem 1.1.2025 ist das Feiertagsarbeitsentgelt, sofern kein gesonderter Feiertagszuschlag geleistet wird, als steuerpflichtiges Entgelt abzurechnen. Durch diese Klarstellung ergibt sich allenfalls ein dringender Korrekturbedarf für alle Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2025.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: igorkol_ter - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-06-24</updated>
                        <title>Welche Maßnahmen unterstützen das lokale Marketing?</title>
                        
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                            <foreword>Weniger Streuverlust durch lokales Marketing.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele Klein- und Mittelunternehmen haben ihre Zielgruppe in einem regional begrenzten Gebiet (Stadt/Region) und brauchen somit lokales Marketing, um die gewünschte Zielgruppe zu erreichen. Werden die richtigen Marketingmaßnahmen gesetzt, so hat lokales Marketing den Vorteil, dass mit weniger Streuverlusten zu rechnen ist und so das Marketingbudget des Unternehmens optimal eingesetzt wird. Zudem bietet sich die Möglichkeit, die Zielgruppe mit regionalen Themen anzusprechen und sich so von Sprache und Kommunikation von globalen Anbietern abzugrenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Marketingmaßnahmen empfehlen sich für lokales Marketing:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Website mit Angeboten und Bildsprache, die Bezug zur Region vermitteln&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Suchmaschinenoptimierung dieser Website, bezogen auf die Region und unter Nutzung lokaler Keywords&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nutzung von positiven Bewertungen online und Kommunikation mit Kunden, die einen lokalen Bezug erkennen lässt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Engagement für lokale Themen auf Social Media&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sponsoring von z. B. Kultur- und Sportvereinen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Plakatwerbung und Anzeigen in lokalen Zeitungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Teilnahme an lokalen Messen, Märkten und Veranstaltungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Netzwerken mit anderen lokalen Anbietern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gestaltung einer außergewöhnlichen Geschäftsauslage (falls vorhanden)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            <issue>
                <id>e136384</id> 
                <title>Juni 2025</title>
                
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                        <id>e136385</id>
                        <title_id>vida-richtlinie_offiziell_verabschiedet</title_id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>ViDA-Richtlinie offiziell verabschiedet</title>
                        
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                            <foreword>Umfassende Anpassungen im Bereich der Mehrwertsteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das ViDA-Reformpaket („VAT in the Digital Age“) der EU wurde am 11.3.2025 vom ECOFIN-Rat offiziell verabschiedet und sieht umfassende Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer vor. Ziel von ViDA ist es, das Mehrwertsteuersystem an die geänderten Erfordernisse der digitalen Wirtschaft anzupassen. Wesentliche Inhalte sind unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Digitales Reporting und elektronische Rechnungslegung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Beginnend mit 1.7.2030 wird die „Zusammenfassende Meldung“ durch ein digitales Echtzeit-Meldesystem ersetzt. Innergemeinschaftliche B2B-Geschäfte (Lieferungen und sonstige Leistungen) müssen künftig auf Umsatzbasis elektronisch gemeldet werden und für diese Umsätze muss künftig eine elektronische Rechnung (Standard) ausgestellt werden, welche der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN16931) entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Änderungen für Plattformbetreiber&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Betreiber digitaler Plattformen, auf denen kurzzeitige Vermietungen (max. 30 Nächte) oder Personenbeförderungsleistungen angeboten werden, werden künftig zu fiktiven Steuerpflichtigen. Dies bedeutet, die Plattformbetreiberin bzw. der Plattformbetreiber ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu melden und abzuführen, wenn dies die/der Leistende nicht selbst tut.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausnahmen bestehen für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sowie für Reiseveranstaltende, welche der Margenbesteuerung unterliegen. Diese Änderungen gelten ab dem 1.1.2030, wobei die Mitgliedstaaten freiwillig eine Umsetzung bereits ab dem 1.7.2028 vornehmen können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zentrale EU-Mehrwertsteuerregistrierung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um den administrativen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist im Rahmen von ViDA ab 1.7.2028 vorgesehen, dass sich im Binnenmarkt tätige Unternehmen künftig für den gesamten EU-Raum nur noch einmalig in einem EU-Staat für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen müssen. Dadurch sollen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen administrativ entlastet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: The Little Hut - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>welche_steuerlichen_aenderungen_soll_das_budgetbegleitgesetz_2025_bringen_</title_id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Änderungen soll das Budgetbegleitgesetz 2025 bringen?</title>
                        
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                            <foreword>Umfangreiche Änderungen insbesondere in der Grunderwerbsteuer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Finanzministerium hat das Bundesbudgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) zur Begutachtung versandt, mit dem bestimmte steuerliche Änderungen des Regierungsprogrammes umgesetzt werden sollen. Mittlerweile wurde nun auch bereits eine Regierungsvorlage ins Parlament eingebracht. Der Gesetzwerdungsprozess, in dem es noch zu Änderungen kommen kann, war bei Onlinestellung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier einige ausgewählte geplante Änderungen im Überblick:&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuer&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Immobilienertragsteuer:&lt;/u&gt; Im Fall einer nach dem 31.12.2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks ist ein aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierender Gewinn um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen.&lt;br /&gt;Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Gewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Dies soll für betriebliche und private Grundstücksveräußerungen ab dem 30.6.2025 gelten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Stufenweise Erhöhung von Werten bei der Basispauschalierung ab der Veranlagung 2025 und 2026:&lt;/u&gt; Erhöht werden die Maximalwerte und der Prozentsatz des Betriebsausgabenpauschales sowie die Umsatzgrenze der Anwendungsvoraussetzung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Erhöhung des Pendlereuros&lt;/u&gt; von zwei auf sechs Euro und der SV-Rückerstattung für Pendler ab der Veranlagung 2026.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Kalte Progression:&lt;/u&gt; Entfall von einem Drittel der Inflationsanpassung. Keine Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages für 2026 und 2027.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Zulagen und Bonuszahlungen&lt;/u&gt;, die der Arbeitgeber in 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind unter bestimmten Voraussetzungen für den einzelnen Arbeitnehmer bis € 1.000,00 steuerfrei (Mitarbeiterprämie).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer &lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuerfreiheit von Verhütungsmitteln und Waren der monatlichen Damenhygiene ab 2026.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Stufenweise Erhöhung des maximalen Vorsteuerpauschales ab 2025 und 2026.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Grunderwerbsteuer &lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Insbesondere Share Deals sollen steuerlich effektiver erfasst werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Umfangreiche und komplexe Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen insbesondere im Bereich der Steuertatbestände des &lt;u&gt;Gesellschafterwechsels&lt;/u&gt; und der &lt;u&gt;Anteilsvereinigung und -übertragung&lt;/u&gt;. Hier nur einige ausgewählte Beispiele (unvollständig):  Senkung der Beteiligungsgrenze von 95 % auf 75 %. Auch mittelbare Anteilsverschiebungen sollen umfasst sein. Verlängerung des Beobachtungszeitraumes und Ausweitung der Betroffenheit von Kapitalgesellschaften beim Steuertatbestand Gesellschafterwechsel.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften wie z. B. gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage bei Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaften, Erhöhung des Steuersatzes.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Inkrafttreten grundsätzlich für Erwerbsvorgänge nach dem 30.6.2025.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufgrund der Komplexität und Dringlichkeit dieses Themas ist eine individuelle Beratung jedenfalls erforderlich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen das Stiftungseingangssteuergesetz (Erhöhung des Steuersatz auf 3,5%), die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz und die Gesetze über den Energiekrisenbeitrag-Strom/fossile Energieträger.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 – Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Din Nasahrudin - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>deutschland_erteilt_homeoffice-betriebsstaette_weitestgehend_absage</title_id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Deutschland erteilt Homeoffice-Betriebsstätte weitestgehend Absage</title>
                        
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                            <foreword>Deutsche Finanzverwaltung nimmt umfassend zur Homeoffice-Betriebsstätte Stellung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ausländischen Homeoffice grenzüberschreitend für ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber tätig, so stellt sich die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet wird. Anders als Österreich hat Deutschland zur Frage der Homeoffice-Betriebsstätte nunmehr sehr klar Stellung bezogen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Deutsche Rechtsansicht&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die deutsche Finanzverwaltung hat im Rahmen eines BMF-Schreibens (BMF-Schreiben vom 5.2.2024) eine umfassende Klarstellung zur Homeoffice-Betriebsstätte vorgenommen. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung begründen Tätigkeiten im arbeitnehmereigenen Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Dies gilt selbst in nachfolgenden Fällen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Arbeitsverrichtung (z. B. in der Betriebsstätte des Arbeitgebers) zur Verfügung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag über häusliche Räume des Arbeitnehmers. (Ausnahme: dem Arbeitgeber wird ein Betretungsrecht eingeräumt oder der Arbeitgeber darf andere Arbeitnehmer in diesen Räumlichkeiten beschäftigen.)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend dieser Rechtsauffassung wird die überwiegende Anzahl der Homeoffice-Fälle keine ertragsteuerliche Betriebsstätte aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass diese deutsche Rechtsauffassung allerdings nicht oder nur bedingt auf Geschäftsführungsorgane im Homeoffice anwendbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: phpetrunina14 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e136394</id>
                        <title_id>anzeigepflichten_bei_der_beauftragung_auslaendischer_subunternehmer</title_id>
                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Anzeigepflichten bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer</title>
                        
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                            <foreword>Melde- und Nachweispflichten für ausländische Subunternehmer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden ausländische Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen in Österreich beauftragt, so löst dies, abseits etwaiger steuerrechtlicher Verpflichtungen, eine Vielzahl von Melde- und Nachweispflichten im Inland aus. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann dies sowohl für die ausländischen Auftragnehmenden als auch die inländischen Auftraggebenden empfindliche Strafen nach sich ziehen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Gewerberecht (Dienstleistungsanzeige)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden ausländische Unternehmer aus EU- und EWR-Staaten mit Tätigkeiten in Österreich beauftragt, welche einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen sind, so darf der ausländische Unternehmer diese Tätigkeiten nur erbringen, wenn er die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird in Österreich eine gewerberechtlich reglementierte Tätigkeit durch einen ausländischen Unternehmer ausgeübt, so ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorab durch diesen anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lohnanspruch und Meldeverpflichtungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden Arbeitskräfte aus dem Ausland im Rahmen einer Auftragsabwicklung nach Österreich entsandt oder überlassen, so hat das ausländische Personal, sofern keine Ausnahme greift, während der Tätigkeit in Österreich Anspruch auf eine Entlohnung laut österreichischen Vorschriften. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Ermittlung des Entlohnungsanspruches eine Anlehnung an einen österreichischen Kollektivvertrag zu erfolgen hat. Zudem ist der grenzüberschreitende Personaleinsatz vorab der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mittels ZKO-Meldung zu melden und es müssen bestimmte Unterlagen (z. B. A1-Formulare, Lohnzahlungsnachweise etc.) am inländischen Einsatzort, bei einer inländischen Niederlassung oder bei einem inländischen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) bereitgehalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Aus Bildungskarenz wird Weiterbildungszeit</title>
                        
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                            <foreword>Neues Weiterbildungsmodell tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. An die Stelle der Bildungskarenz tritt mit 1.1.2026 die neue Weiterbildungszeit.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Übergangsregelung Bildungskarenz alt&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die bisher bekannte Bildungskarenz ist mit 31.3.2025 ausgelaufen. Wurde die Bildungskarenz spätestens mit 31.3.2025 gestartet oder wurde diese durch das AMS bis zu diesem Datum bewilligt, bleibt der Anspruch darauf bestehen. Neuantritte in der Zeit zwischen dem 1.4.2025 und dem 31.5.2025 setzen voraus, dass die Arbeitgeber-Vereinbarung zum 28.2.2025 bereits unterschrieben wurde. Nach dem 31.5.2025 sind Neuantritte der bisherigen Bildungskarenz nicht mehr möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausblick Weiterbildungszeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ab dem 1.1.2026 tritt die neue Weiterbildungszeit in Kraft. Im neuen Modell beträgt die tägliche Unterstützung mindestens € 32,00. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mindestens seit einem Jahr beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen umfasst mindestens 20 Wochenstunden. Für Personen mit Betreuungspflichten reduziert sich der Weiterbildungsumfang auf 16 Wochenstunden. Bei Studien sind 20 ECTS pro Semester erforderlich (bis dato: 8 ECTS). Bei Betreuungspflichten reduziert sich der Umfang auf 16 ECTS. Nach einer Elternkarenz ist eine Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit erst möglich, wenn mindestens 26 Wochen wieder gearbeitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: whitedesk - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Wie hoch wird einmal meine Pension sein?</title>
                        
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                            <foreword>Aktuelle und künftige Pensionsansprüche online einsehen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;p&gt;Die angespannte wirtschaftliche Lage führt mitunter dazu, dass sich immer mehr Menschen die Frage nach der Höhe ihrer künftigen Pensionsbezüge stellen. Das aktuell bestehende Pensionsguthaben kann dabei auf dem Pensionskonto eingesehen werden. Künftige Pensionsansprüche können überschlagsmäßig anhand des Pensionskontorechners ermittelt werden.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pensionskonto&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf dem Pensionskonto wird die aus den Beitragsleistungen gebildete Pensionsgesamtgutschrift für alle Personen erfasst, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und in Österreich pflichtversichert sind oder waren. Die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift ist die Summe aller am Pensionskonto gebuchten jährlichen Teilgutschriften, die – um Geldwertänderungen auszugleichen – jährlich aufgewertet werden. Wird die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift durch 14 geteilt, so ergibt dies vereinfacht die fiktive monatliche Bruttopension, welche man in etwa erhalten würde, wenn man das gesetzliche Regelpensionsalter (inkl. der erforderlichen Versicherungszeiten) bereits erreicht hätte und keine weiteren Pensionsversicherungszeiten mehr erwerben würde.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pensionskontorechner&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wer seine zukünftige Pension abschätzen möchte, kann mittels des Pensionskontorechners diese grob kalkulieren. Der Rechner kann einfach auf der Homepage des Pensionskontos aufgerufen werden. Basierend auf einigen Angaben, wie dem Geburtsdatum, dem Pensionskontostand oder dem Einkommen, wird in der Folge die individuelle künftige Pensionshöhe ermittelt. Der Pensionskontorechner kann online direkt unter nachfolgendem Link abgerufen werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.pensionskontorechner.at/#/start&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;www.pensionskontorechner.at/#/start&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DruZhi Art - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-05-25</updated>
                        <title>Tipps zur Vermeidung von Mikromanagement</title>
                        
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                            <foreword>Engagierte Mitarbeiter brauchen oft mehr Freiraum.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mikromanagement bezeichnet eine Führungsart, bei der Führungskräfte Aufgaben nicht wirklich abgeben und über jedes Detail informiert sein wollen. Statt echter Delegation wird jede Handlung überwacht, Anweisungen sind oft kompliziert und detailreich ausgestaltet und der Freiraum der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt gering. Häufiges Mikromanagement kann letztendlich zu Kündigungen von engagierten Mitarbeitern führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um Mikromanagement zu vermeiden, sollten Führungskräfte bewusst ihre Vorgaben und Kontrollen lockern. Überschaubare und klare Anweisungen genügen meist – insbesondere bei routinierten oder einfachen Aufgaben. Hier sollte bewusst auf zusätzlichen Input verzichtet werden, damit Mitarbeiter selbstständig handeln können. Wichtig ist es, Ziele und Aufgaben klar zu besprechen, ohne den Weg zur Zielerreichung im Detail vorzuschreiben. Mitarbeitende finden andere – oft sogar auch bessere – Lösungen, wenn der nötige Freiraum gegeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Führungskraft ist es zudem wichtig, sich regelmäßig Feedback von Mitarbeitenden einzuholen: Wo fühlen sie sich eingeengt? Wo wünschen sie sich mehr Verantwortung? Lernen zu vertrauen, ist ein aktiver Prozess, der seine Zeit braucht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andres Mejia - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Mai 2025</title>
                
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                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Wichtige steuerliche Änderungen für E-Fahrzeuge ab 1.4.2025</title>
                        
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                            <foreword>Anpassung der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie Kraftfahrzeugsteuer durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um das Budget zu sanieren, hat die neue Bundesregierung das sogenannte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen, welches am 18.3.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und erste Maßnahmen zur Budgetsanierung enthält. Das Gesetz sieht unter anderem die vorzeitige Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsatzes für PV-Module, die Erhöhung der Stabilitätsabgabe für Banken, eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrags für Strom und fossile Energieträger sowie nachfolgende Änderungen bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen vor.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Motorbezogene Versicherungssteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bisher waren Fahrzeuge mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 0 g/km (insbesondere E-Fahrzeuge) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Mit 1.4.2025 entfällt diese Befreiung sowohl für neue als auch bestehende E-Fahrzeuge. Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile, erfolgt basierend auf der Nenndauerleistung sowie – mangels CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoßes – auf dem Fahrzeugeigengewicht. Maßgeblich sind die Werte laut Zulassungsschein. Dieser Ansatz folgt der Überlegung, dass leichtere und leistungsschwächere Elektrofahrzeuge weniger besteuert werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wurden ab 1.4.2025 die CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Abzugsbeträge geändert, woraus ebenfalls eine erhöhte Steuerbelastung resultieren kann. Auch für E-Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab diesem Datum schlagend. Ausgenommen sind jedoch E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (E-Mopeds), deren Motorleistung 4 Kilowatt nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Kraftfahrzeugsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer ist, wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz analog angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Juri_Tichonow - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Maßnahmen plant die neue Regierung?</title>
                        
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                            <foreword>Überblick über die steuerlichen Vorhaben im Regierungsprogramm 2025 - 2029.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 – 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Anreize vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000,00 sowie 15 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befreiung N1/Klein-Lkws von der NoVA ab 1.7.2025 inkl. Heimfahrregelung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % von € 50.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreien Mitarbeitergutscheinen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Effektivere Erfassung von Widmungsgewinnen im Rahmen der Immobilienertragsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>achtung_bei_preisausschreiben_und_gewinnspielen</title_id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Achtung bei Preisausschreiben und Gewinnspielen</title>
                        
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                            <foreword>Preisausschreiben und Gewinnspiele können der Glücksspielabgabe und der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Immer mehr Unternehmen nutzen kostenlose Gewinnspiele oder Preisausschreiben als Marketinginstrument, um in den sozialen Medien auf ihre Unternehmung aufmerksam zu machen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass derartige Ausspielungen mitunter unliebsame steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Glücksspielabgabe&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Glücksspiele gelten Spiele, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen oder Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %. Im aktuellen Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung ist zudem eine Erhöhung der Glücksspielabgabe auf 10 % vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Eigenverbrauchsbesteuerung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: CrazyJuke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>muss_telearbeit_schriftlich_vereinbart_werden_</title_id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Muss Telearbeit schriftlich vereinbart werden?</title>
                        
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                            <foreword>Schriftlichkeit der Vereinbarung als Voraussetzung der Gewährung von Telearbeit.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2025 ist in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) anwendbar, durch welches der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen Homeoffice-Regelung wesentlich ausgeweitet wurde. So kann Telearbeit nunmehr neben der eigenen Wohnung auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen, einem Coworking-Space oder in einer anderen beliebigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit verrichtet werden. Soll Telearbeit vereinbart werden, stellt sich oftmals die Frage, ob es hierfür einer eigenen vertraglichen Grundlage bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Schriftlichkeit und Auflösung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;In Österreich besteht seitens der Beschäftigten kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Telearbeit. Dies hat zur Konsequenz, dass Telearbeit stets individuell vereinbart werden muss. Das Gesetz verlangt, dass diese Vereinbarung aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen hat. Eine allfällige Vereinbarung sollte dabei jedenfalls nachfolgende Punkte berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gewöhnlicher Arbeitsort&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Festlegung der Telearbeitstage&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Digitale Arbeitsmittel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwandsersatz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitszeit&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kontrollrechte&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitnehmerschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unfallversicherungsschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Datenschutz&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beendigung der Telearbeit&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die geschlossene Telearbeitsvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats von jeder Seite gekündigt werden. Die Vereinbarung kann zudem eine Befristung sowie erweiterte Kündigungsregelungen beinhalten. Einer Zustimmung des Betriebsrates für die Gewährung bzw. des Widerrufs der Telearbeit bedarf es nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nunoi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>was_aendert_sich_beim_einstieg_in_finanzonline_</title_id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Was ändert sich beim Einstieg in FinanzOnline?</title>
                        
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                            <foreword>FinanzOnline wird ab Oktober mittels 2-Faktor-Authentifizierung noch sicherer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um die digitale Sicherheit von Nutzerdaten zu gewährleisten, wird ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich sein. Dabei werden im Rahmen des Logins die Zugangsdaten eingegeben und zusätzlich wird mit einem zweiten Bestätigungsschritt die Identität der Nutzerin bzw. des Nutzers überprüft. So wird das Sicherheitsniveau für persönliche Daten in Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten in FinanzOnline weiter erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einstieg mittels ID-Austria&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit Anfang Februar wird beim Einstieg in FinanzOnline der Hinweis zur Einrichtung einer 2-Faktor-Authentifizierung angezeigt. Um FinanzOnline weiter nutzen zu können, muss diesem Hinweis bis 1.10.2025 entsprochen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Variante des Einstiegs ist mittels ID-Austria, wobei in der Folge keine weitere Registrierung mehr notwendig ist. Die ID-Austria ist eine Weiterentwicklung von Handy-Signatur und Bürgerkarte und kann neben dem Einstieg in FinanzOnline auch für viele weitere behördliche oder wirtschaftliche Anwendungen (z. B. Unternehmensserviceportal) verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Alternative 2-Faktor-Authentifizierung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kann ID-Austria nicht genutzt werden, besteht die Möglichkeit einer alternativen 2-Faktor-Authentifizierung. Seit dem 5.2.2025 kann diese direkt in FinanzOnline eingerichtet werden. Dafür ist ein Smartphone mit einer Authenticator-App (z. B. Microsoft Authenticator oder Google Authenticator) erforderlich. Für Desktop-PCs oder Laptops stehen ebenfalls Lösungen zur Verfügung. Falls ein Gerät ersetzt wird, kann die 2-Faktor-Authentifizierung mit einem Wiederherstellungscode in der Folge selbstständig wieder aktiviert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Din Nasahrudin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>regelbedarfsaetze_fuer_unterhaltsleistungen_fuer_2025</title_id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025</title>
                        
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                            <foreword>Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Altersgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0 – 5 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 350,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;6 – 9 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 440,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;10 – 14 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 540,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;15 – 19 Jahre&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 670,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;20 Jahre oder älter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 770,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: bluedesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>gemeinsam_im_team_erfolge_feiern</title_id>
                        <updated>2025-04-27</updated>
                        <title>Gemeinsam im Team Erfolge feiern</title>
                        
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                            <foreword>Gemeinsames Feiern fördert Teamgeist und Mitarbeiterbindung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Erfolge im Unternehmen gemeinsam zu feiern, ist wichtig, da oft auch viele am Erfolg beteiligt sind. Solche Feiern fördern Zusammengehörigkeitsgefühl, Teamgeist und Mitarbeiterbindung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfolge, die das Team gemeinsam erreicht, verdienen Anerkennung. Ob es sich um den Abschluss eines Projekts, das Erreichen eines Verkaufsziels oder die Einführung eines neuen Produkts handelt – ein Dankeschön während eines Teammeetings, finanzielle Anreize, ein gemeinsames Frühstück oder eine kurze Feier nach Büroschluss sind gute Möglichkeiten, um Wertschätzung zu zeigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Art der Feier sollte zur Unternehmenskultur passen. In kleinen dynamischen Teams kann ein spontanes, informelles Event eine große Wirkung haben. In traditionelleren Strukturen sind geplante Ereignisse wie zum Beispiel ein Jahresabschlussfest eine gute Möglichkeit. Wichtig ist, dass das gewählte Format sich in den Arbeitsalltag integrieren lässt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen mit einer offenen Feedbackkultur können Erfolge beispielsweise über interne Kommunikationskanäle oder Mitarbeiterzeitungen kommunizieren. Ist die Unternehmenskultur eher hierarchisch geprägt, kann die offizielle Erwähnung durch die Geschäftsführung eine besondere Wertschätzung darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tsuguliev - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>April 2025</title>
                
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                        <title_id>wie_koennen_mitarbeiter_steuerfrei_am_unternehmensergebnis_beteiligt_werden_</title_id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Wie können Mitarbeiter steuerfrei am Unternehmensergebnis beteiligt werden?</title>
                        
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                            <foreword>Anwendungsvoraussetzungen für die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Nach dem vorläufigen Auslaufen der steuerfreien Mitarbeiterprämie – im aktuellen Regierungsprogramm ist eine verbesserte Neuauflage dieser mit bis € 1.000,00 pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter geplant – stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wie Mitarbeiter für ihre geleistete Arbeit steuerfrei am Unternehmenserfolg beteiligt werden können. Eine Möglichkeit hierfür ist die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Mitarbeitergewinnbeteiligung – Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Seit dem Jahr 2022 können Mitarbeitergewinnbeteiligungen bis zu einem Betrag von € 3.000,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Bemessung der Beteiligungshöhe erfolgt auf Basis einer vergangenheitsbezogenen objektivierbaren Erfolgsgröße (z. B. Vorjahresgewinn).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Gewährung der Gewinnbeteiligung erfolgt an alle aktiven Arbeitnehmer oder bestimmten Gruppen davon.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewinnbeteiligungen können maximal bis zur Höhe des unternehmensrechtlichen Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) bzw. ansonsten des steuerlichen Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres steuerbegünstigt ausbezahlt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Zahlung darf nicht auf einem Rechtsanspruch aus einem Kollektivvertrag oder einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen und nicht bisher gezahltes Entgelt oder jährliche Erhöhung ersetzen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Andere Abgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Befreiung wirkt nur im Bereich der Einkommensteuer. Es besteht Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung sowie in der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Ebenfalls unterliegt eine allfällige Mitarbeitergewinnbeteiligung dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie der Kommunalsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>privatklinik-operation_als_aussergewoehnliche_belastung_</title_id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Privatklinik-Operation als außergewöhnliche Belastung?</title>
                        
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                            <foreword>Umfassende Dokumentationserfordernisse als Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Lange Wartezeiten auf einen Operationstermin im öffentlichen Bereich führen mitunter dazu, dass immer mehr Patientinnen und Patienten eine Behandlung in einer Privatklinik in Betracht ziehen. Dabei stellt sich oftmals die Frage, ob nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckte und damit einhergehende privat getragene Behandlungskosten in der Folge als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Private Operationskosten als außergewöhnliche Belastung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung sieht die steuerliche Absetzbarkeit von privat getragenen Operationskosten tendenziell sehr kritisch, da vielfach die gesundheitliche Notwendigkeit einer privaten Behandlung angezweifelt wird. Damit eine Absetzbarkeit der getragenen privaten Aufwendungen nicht bereits aufgrund mangelnder Nachweisführung scheitert, sollten nachfolgende Punkte glaubhaft dokumentiert werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Terminanfrage an ein öffentliches Krankenhaus für einen Operationstermin sowie in der Folge ein Nachweis über eine unzumutbar lange Wartezeit auf eine Operation (Abgleich der Termine mit jenen im privaten Bereich).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Glaubhafter Nachweis, dass die längere Wartezeit im öffentlichen Bereich zu medizinischen Nachteilen gegenüber einer Behandlung im privaten Bereich geführt hätte.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nachweis, dass der gewählte Behandlungsansatz in der Privatklinik der Behandlungsmethode in öffentlichen Krankenhäusern zum Zeitpunkt der Operation überlegen war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Nur wenn diese Punkte nachweisbar sind, können auch privat getragene Operationskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aufgrund der strengen Voraussetzungen und der Komplexität der Thematik empfiehlt sich hier jedenfalls eine umfassende Abstimmung bzw. Überprüfung durch einen rechtskundigen Berater vorab.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alejandra - stock.adobe.com &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>wichtige_aenderungen_im_doppelbesteuerungsabkommen_mit_china</title_id>
                        <updated>2025-03-25</updated>
                        <title>Wichtige Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit China</title>
                        
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                            <foreword>Neues DBA-Protokoll mit China ist anwendbar.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 14.9.2023 haben Österreich und China ein Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-China) unterzeichnet, welches nunmehr in Kraft getreten ist. Die nachfolgend dargestellten Änderungen im DBA-China sind auf Einkünfte anwendbar, die ab dem 1.1.2025 bezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Betriebsstätte (Art. 5 DBA-China)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Betriebsstättenfrist für Bauausführungen und Montagen sowie eine damit in Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit wurde von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Dividenden (Art. 10 DBA-China)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei Schachteldividenden mit einer Beteiligung von mindestens 25 % wurde von 7 % auf 5 % reduziert. Handelt es sich bei den Nutzungsberechtigten um keine Gesellschaft (z. B. natürliche Personen) oder wird das angeführte Beteiligungsverhältnis (Portfoliodividenden) nicht erreicht, bleibt die 10%ige Quellensteuer unverändert in Bestand.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zinsen (Art. 11 DBA-China)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Quellensteuerbefreiung für bestimmte öffentliche Einrichtungen wurde insofern erweitert, als zukünftig auch Zinszahlungen an qualifizierte öffentlich-rechtliche Einrichtungen bzw. Rechtsträger von der Quellensteuer befreit sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Art. 24 DBA-China)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die in der alten Version des Abkommenstexts enthaltene „Matching Credit“-Bestimmung, wonach auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eingehobene chinesische Quellensteuern, unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe, in Österreich jedenfalls mit 10 % (Dividenden und Zinsen) bzw. mit 20 % (Lizenzgebühren) des Bruttobetrages angerechnet werden konnten, wurde ersatzlos gestrichen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Oleksii - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Pendlerpauschale im Fokus</title>
                        
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                            <foreword>Anpassung des Pendlerpauschales im Falle von Telearbeit, Öffi-Ticket oder Werkverkehr.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Rahmen von Lohnsteuer- und Beitragsprüfungen rückt das Pendlerpauschale verstärkt in den Fokus von Prüferinnen und Prüfern, da oftmals übersehen wird, dieses an die geänderten Verhältnisse (z. B. Telearbeit, Werkverkehr und Öffi-Ticket) anzupassen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen Pendlerpauschale&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus ist das Pendlerpauschale nur dann zu berücksichtigen, wenn:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst („kleines Pendlerpauschale”)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;oder&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt („großes Pendlerpauschale”).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das volle Pendlerpauschale steht dann zu, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Monat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pendlerpauschale vs. Telearbeitspauschale&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Anspruch auf das Telearbeitspauschale besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer an einem Tag seinen Dienst ausschließlich in Form von Telearbeit leistet, sprich an diesem Tag die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte nicht zurückgelegt wird. Es ist daher zu prüfen, ob die am Lohnzettel gemeldeten Telearbeitstage nicht dem berücksichtigten Pendlerpauschale widersprechen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pendlerpauschale vs. Öffi-Ticket/Werkverkehr&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nutzt der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage einen angebotenen Werkverkehr, so steht ihm das Pendlerpauschale für diesen Zeitraum nicht zu. Im Falle einer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber finanzierten Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Öffi-Ticket) ist das Pendlerpauschale um den vom Arbeitgeber finanzierten monatlichen Betrag zu kürzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Haftung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Falle von Falsch- oder unterlassenen Angaben wird in der Regel der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung als Steuerschuldner herangezogen. Liegt dem Arbeitgeber kein L 34 EDV (bzw. L 33 bei Wohnsitz im Ausland) vor und berücksichtigt er dennoch ein Pendlerpauschale, so haftet der Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>gesonderter_ausweis_der_instandhaltungsruecklage_spart_immobilienertragsteuer</title_id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Gesonderter Ausweis der Instandhaltungsrücklage spart Immobilienertragsteuer</title>
                        
                            <img>/content/e3/e122551/e136357/e136362/pic_big/img/ger/Instandhaltungsruecklagen_Seite%203_AdobeStock_966250314_V1_gr.jpg?checksum=aabc7ea3e5c0662266d52968f772cd84cd6de6a4</img>
                        
                        
                        
                        
                        
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                            <foreword>Wann ist eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage nicht Teil des Kaufpreises?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen (Wohnungseigentum iSd. WEG) haben für künftig auftretende Erhaltungs- und Reparaturaufwendungen Vorsorge zu leisten und hierfür Rücklagen zu bilden, welche als Instandhaltungsrücklagen bezeichnet werden. Wird eine Wohneinheit veräußert, so stellt sich die Frage, wie mit einer gebildeten Instandhaltungsrücklage umzugehen ist und ob diese als Teil des Kaufpreises der Immobilienertragsteuer unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Einkommensteuerrichtlinien (Rz. 6655c) sehen diesbezüglich vor, dass eine gebildete Instandhaltungsrücklage auf die Käuferin bzw. den Käufer mitübertragen wird und nicht zugunsten der/des Verkaufenden aufzulösen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird im Vertrag die Höhe der Instandhaltungsrücklage betraglich gesondert ausgewiesen, so ist jener Teil des gesamten Kaufpreises, der auf die gebildete Instandhaltungsrücklage entfällt, bei der/beim Veräußernden nicht als Einkünfte zu erfassen, während bei der Erwerberin bzw. beim Erwerber diesbezüglich keine Anschaffungskosten vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage zählt somit nicht zum Kaufpreis der Immobilie und unterliegt damit nicht der Immobilienertragsteuer. Voraussetzung dafür ist allerdings der gesonderte betragliche Ausweis der Instandhaltungsrücklage im Vertrag.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Achtung Grunderwerbsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass, anders als bei der Immobilienertragsteuer, die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung inkl. der übertragenen Instandhaltungsrücklage zu ermitteln ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vasyan_23 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>wann_muss_eine_zko-meldung_erfolgen_</title_id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Wann muss eine ZKO-Meldung erfolgen?</title>
                        
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                            <foreword>Umfassende Meldepflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Arbeitskräfte aus dem EU-/EWR-Raum oder der Schweiz nach Österreich entsandt oder überlassen, so ist das vor Ort in Österreich eingesetzte Personal verpflichtend vor Tätigkeitsbeginn elektronisch der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden. Wird die Meldung gar nicht oder fehlerhaft erstattet, so drohen Strafen bis zu € 20.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Art der Meldung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Entsendung:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; Wird ausländisches Personal im Rahmen eines Werkvertrages in Österreich tätig, so spricht man von einer Entsendung. In diesem Fall ist eine ZKO 3 Meldung zu erstatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Überlassung:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; Wird ausländisches Personal an einen österreichischen Beschäftigerbetrieb bereitgestellt, ohne ein Werk zu schulden, so spricht man von einer Überlassung. In diesem Fall hat eine ZKO 4 Meldung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Meldeverpflichtungen gelten grundsätzlich auch für einen Personaleinsatz zwischen verbundenen Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahmen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sieht diverse Ausnahmen von der Meldepflicht vor. Ausnahmen bestehen unter anderem für Tätigkeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer (max. 1 Woche), ausgewählte Tätigkeiten im Konzernverbund sowie Schulungsleistungen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bereithaltung sonstiger Unterlagen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Neben einer Kopie der erfolgten Entsende- oder Überlassungsmeldung müssen nachfolgende Unterlagen in elektronischer oder ausgedruckter Form vor Ort bereitgehalten werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsvertrag oder Dienstzettel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnzettel&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnaufzeichnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitszeitaufzeichnungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;A1-Bescheinigung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unterlagen betreffend die Lohneinstufung des eingesetzten Personals&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JackF - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e136364</id>
                        <title_id>working_capital_management_die_liquiditaet_des_unternehmens_im_auge_behalten</title_id>
                        <updated>2025-03-26</updated>
                        <title>Working Capital Management: Die Liquidität des Unternehmens im Auge behalten</title>
                        
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                            <foreword>Tipps, wie Sie auf die Liquidität Ihres Unternehmens achten können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;-&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;=&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Working Capital&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;Management &lt;/strong&gt;dieses &lt;strong&gt;Working Capitals&lt;/strong&gt; soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen indem z. B.:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst ausgeweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität à Skontonutzung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können z. B. sein:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: IDOL&#39;foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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            <issue>
                <id>e136338</id> 
                <title>März 2025</title>
                
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                        <title_id>welche_steuerlichen_massnahmen_plant_die_neue_regierung_</title_id>
                        <updated>2025-03-17</updated>
                        <title>Welche steuerlichen Maßnahmen plant die neue Regierung?</title>
                        
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                            <foreword>Am 27. Februar 2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm präsentiert.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Am 27. Februar 2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 - 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Maßnahmen vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000 sowie 15 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befreiung N1/Klein-Lkws von der NoVA ab 01.07.2025 inkl. Heimfahrregelung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % von € 50.000,00&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung des EStG-Spitzensteuersatzes von 55 % um weitere vier Jahre&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreien Mitarbeitergutscheinen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Effektivere Erfassung von Widmungsgewinnen im Rahmen der Immobilienertragsteuer&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Parlament hat bereits das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen. Darin wurden unter anderem folgende Eckpunkte geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im &lt;strong&gt;Einkommensteuergesetz&lt;/strong&gt; wird der Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % bis 2029 verlängert. Im &lt;strong&gt;Umsatzsteuergesetz&lt;/strong&gt; wurde die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen bis 1. April 2025 begrenzt (statt wie bisher bis 1. Jänner 2026). Erfolgte der Vertragsabschluss für die entsprechenden Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren oder Installationen vor dem 7. März 2025, verlängert sich der Zeitraum bis vor dem 1. Jänner 2026. Alle erforderlichen Voraussetzungen gelten wie bisher. Im &lt;strong&gt;Versicherungssteuergesetz&lt;/strong&gt; wurde per 1. April 2025 die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge aufgehoben und eine Neuregelung tritt in Kraft. Entsprechende Änderungen werden auch im &lt;strong&gt;Kraftfahrzeugsteuergesetz &lt;/strong&gt;umgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bildungskarenz und Bildungsteilzeit:&lt;/strong&gt; Das Weiterbildungsentgelt sowie das Bildungsteilzeitentgelt laufen grundsätzlich mit Ablauf des 31.3.2025 aus.&lt;br /&gt;Übergangsregelung: Für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, gelten die Bestimmungen zu Weiterbildungsentgelt und Bildungsteilzeitentgelt für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Dies gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.&lt;br /&gt;Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz/Bildungsteilzeit insoweit zurücktreten, als für diese ein Anspruch auf Weiterbildungsentgelt/Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann.&lt;br /&gt;Weitere Informationen samt Beispielen zur Übergangsregelung finden Sie beim Arbeitsmarktservice auf &lt;a href=&quot;http://www.ams.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.ams.at&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alexander Reitter - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>arbeitnehmerveranlagung_2024_die_wichtigsten_tipps</title_id>
                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Arbeitnehmerveranlagung 2024: die wichtigsten Tipps</title>
                        
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                            <foreword>Mit welchen Tipps Sie sich Steuern vom Finanzamt zurückholen können.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird unterjährig laufend im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber abgeführt und im Zuge des Jahreslohnzettels bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt gemeldet. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels kann darauf basierend die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden, welche entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen ist und dazu dient, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2024.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Werbungskosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stehen. Zu den klassischen Werbungskosten zählen unter anderem Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, aber auch Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschbetrag in Höhe von € 132,00 für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale) berücksichtigt, welcher allerdings betraglich in der Folge auf viele beantragte Werbungkosten angerechnet wird. Bestimmte Berufsgruppen können dabei ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Pendlerinnen und Pendler können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale berücksichtigen. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit ausgeführt, kann zudem das Telearbeitspauschale bis zu € 300,00 pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, wenn dieses nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ebenfalls können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) bis € 300,00 pro Jahr (mindestens 26 Telearbeitstage) oder Ausgaben für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderausgaben&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Als Sonderausgaben können beispielsweise bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden berücksichtigt werden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Außernatürliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern zudem Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Absetzbeträge und Negativsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,33 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 572,00 (mit einem Kind), € 774,00 (mit zwei Kindern), € 1.029,00 (mit drei Kindern) bzw. € 255,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2024 monatlich € 35,00 für das erste Kind, € 52,00 für das zweite Kind und jeweils € 69,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden können (Negativsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Sollten Sie keine Veranlagung für 2024 einreichen und sollte dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: VRD - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Neue Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen</title>
                        
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                            <foreword>Neue Verordnung bringt eine Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze für UVAs.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Unternehmerinnen und Unternehmer, welche umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, haben, sofern gesetzlich dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu melden. Im Zuge einer mit 23.12.2024 veröffentlichten Verordnung wurde nunmehr die maßgebliche Umsatzgrenze für die Übermittlung von UVAs auf € 55.000,00 (€ 35.000,00 bis 31.12.2024) für Voranmeldezeiträume ab dem 31.12.2024 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verpflichtung zur Einreichung einer UVA&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Verpflichtung zur Übermittlung einer UVA besteht jedenfalls bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei Vorjahresumsätzen größer als € 55.000,00 (vormals € 35.000,00)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer Umsatzsteuergutschrift (Vorsteuerüberhang)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wenn die Vorauszahlung unrichtig errechnet wird und bis zum Fälligkeitstag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wird&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer Aufforderung durch die Finanzverwaltung&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LiliGraphie - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>meldepflichten_im_ams-fruehwarnsystem_beachten</title_id>
                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten</title>
                        
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                            <foreword>Beachtung der Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verpflichtende Anzeige&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Arbeitgeber-Kündigungen hat in nachfolgenden Fällen eine Anzeige an das AMS zur erfolgen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Beschäftigten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Beschäftigten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Beschäftigten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;ab 5 Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zustimmungspflicht des AMS&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nur in Ausnahmefällen (Gefährdung des Fortbestandes, Vorliegen eines Sozialplans) können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt. In allen anderen Fällen sind allenfalls ausgesprochene Kündigungen ungültig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Zerbor - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>was_wurde_mit_der_vuv_plausibilisierungs_verordnung_geregelt_</title_id>
                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>Was wurde mit der VuV–Plausibilisierungs–Verordnung geregelt?</title>
                        
                            <img>/content/e3/e122551/e136338/e136369/pic_big/img/ger/Vermietung_und_Verpachtung_Abschreibung_VuV_AdobeStock_88607239_V1.jpg?checksum=f1316f84faf60d0671d24a7e188d3651c26a53a8</img>
                        
                        
                        
                        
                        
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                            <foreword>Wie sind die Voraussetzungen für die schnellere Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung geregelt?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes in 2024 sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erweiterte Möglichkeiten der beschleunigten Abschreibung bei Herstellungsaufwand im Zuge von Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, steht die Begünstigung auch dann zu, wenn das Vorliegen der Fördervoraussetzungen plausibilisiert ist. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen wurden nun in der sogenannten VuV-Plausibilisierungs-Verordnung wie folgt festgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Fällen, in denen keine entsprechende Förderung des Bundes ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abweichend davon kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens € 50.000,00 die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren. Die Verordnung ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>so_machen_sie_aus_kunden_stammkunden</title_id>
                        <updated>2025-02-25</updated>
                        <title>So machen Sie aus Kunden Stammkunden</title>
                        
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                            <foreword>Tipps, wie Sie Ihre Kundinnen und Kunden langfristig binden.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Eine solide Kundenbindung ist der Schlüssel zum Erfolg. Denn Stammkundinnen und Stammkunden sind nicht nur treu, sondern auch wertvolle Botschafter. Hier einige Tipps, wie Sie Ihre Kunden langfristig binden: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Exzellenter Kundenservice:&lt;/strong&gt; Begeistern Sie Ihre Kunden mit Freundlichkeit, Zuverlässigkeit und schnellen Problemlösungen. Zeigen Sie echtes Interesse und bieten Sie eine persönliche Ansprache – so fühlen sich Ihre Kunden wertgeschätzt. Kunden, die von Ihrer Kompetenz und Qualität überzeugt sind, kommen gerne zurück.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Regelmäßige Kommunikation:&lt;/strong&gt; Mit informativen Newslettern, Geburtstagsgrüßen oder Tipps bleiben Sie im Gedächtnis. Auch über Social Media lassen sich Beziehungen stärken.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Exklusive Vorteile für Stammkunden:&lt;/strong&gt; Belohnen Sie die Treue Ihrer Kunden mit besonderen Extras, wie individuellen Services oder Einladungen zu exklusiven Veranstaltungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Empfehlungen fördern:&lt;/strong&gt; Machen Sie zufriedene Kunden zu Markenbotschaftern, indem Sie Empfehlungsprogramme einrichten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Community aufbauen: &lt;/strong&gt;Schaffen Sie ein Netzwerk, in dem sich Kunden gut aufgehoben fühlen. Dies kann z. B. durch regelmäßige Infoabende oder Online-Communities geschehen. Kunden, die sich als Teil einer Gemeinschaft fühlen, bleiben loyal.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: metamorworks - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Februar 2025</title>
                
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                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Neues Einwegpfandsystem startet mit 1. Jänner 2025</title>
                        
                            <img>/content/e3/e122551/e136317/e136330/pic_big/img/ger/Zusatzartikel_Einwegpfandsystem_AdobeStock_699063094.jpg?checksum=38156bef0777e909326f71850f9bb99a48393806</img>
                        
                        
                        
                        
                        
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                            <foreword>Wie ist das neue Einwegpfand in der Rechnungslegung zu behandeln?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1. Jänner 2025 startet in Österreich das neue Einwegpfand in Höhe von je 25 Cent auf Plastikflaschen und Getränkedosen, welches gewährleisten soll, dass vermehrt Verpackungsmaterial dem Recyclingkreislauf zugeführt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer muss das Einwegpfand einheben?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Das Einwegpfand ist von allen einzuheben (Produzenten, Importeuren und Verkäufern), welche gewerbsmäßig Getränke, ausgenommen Milch- und Sirupprodukte, in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzen. Erstinverkehrsetzer (Produzenten, Importeure und Versandhändler) sowie Rücknahmeverpflichtete (Verkaufsstellen) haben sich bei der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu registrieren, auf deren Namen und auf deren Rechnung das Einwegpfand eingehoben oder bei Rückgabe der Gebinde rückerstattet wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Unterliegt das Einwegpfand der Umsatzsteuer?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Einhebung und die Rückerstattung der Pfandbeträge im gesamten Einwegpfandsystem erfolgen nicht im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches, sodass die Pfandbeiträge selbst nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die betreffende Getränkelieferung einfließen und damit auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wie ist das Einwegpfand in Rechnung zu stellen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Ausstellung des Kassabeleges ist der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw. am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 Prozent Umsatzsteuer) auszuweisen. Auch eine Abrechnung des Pfandes im Rahmen einer getrennten Rechnung ist zulässig, aber nicht erforderlich. Ein expliziter Hinweis auf der Rechnung bzw. am Beleg, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH erfolgt, ist nicht notwendig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ivan Zelenin - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Neuregelung Fahrtkostenersatz mittels Massenbeförderungsmittel</title>
                        
                            <img>/content/e3/e122551/e136317/e136331/pic_big/img/ger/Fahrtkostenersatz_Seite%201_AdobeStock_535482185_V1.jpg?checksum=22f8b24ea0960f66c3c77ecc23af5d80dd80ffe9</img>
                        
                        
                        
                        
                        
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                            <foreword>Anwendbarkeit der neuen Fahrtkostenersatzverordnung ab 1. Jänner 2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben der Kilometergeldverordnung (KmG-VO) ist mit 1.1.2025 auch die Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO) in Kraft getreten, welche das Ziel verfolgt, Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten) mittels eines Massenbeförderungsmittels abzugelten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inhalt der Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO)&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die FKE-VO mit Anwendbarkeit ab 1.1.2025 gilt für Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten), wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer nicht die tatsächlichen Aufwendungen der vom Dienstnehmer gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die FKE-VO gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine und bietet zwei Möglichkeiten für die steuerfreie Vergütung von Fahrtkosten, wobei die jährliche Obergrenze bei € 2.450,00 liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beförderungszuschuss:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für die ersten 50 km: € 0,50/km&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die weiteren 250 km: € 0,20/km&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für jeden weiteren km: € 0,10/km&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke maximal € 109,00 betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Fiktiver Kostenersatz:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier wird jener Betrag ersetzt, der für die günstigste reguläre Fahrkarte (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse, jedoch nicht Sparschiene-Tickets) anfällt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beiden Varianten sind nicht nur im Rahmen der Lohnabrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (allerdings nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: den-belitsky - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>fuehrt_die_vorzeitige_beendigung_einer_vermietung_zur_liebhaberei_</title_id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Führt die vorzeitige Beendigung einer Vermietung zur Liebhaberei?</title>
                        
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                            <foreword>Welche Kriterien knüpft der VwGH an das Vorliegen einer Einkunftsquelle.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Wird eine Vermietung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses beendet, so stellt sich die Frage, ob diese in der Folge als Liebhaberei zu qualifizieren ist oder ob hier nicht dennoch eine Einkunftsquelle vorliegen kann.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vermietung und Liebhaberei&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Liebhabereiverordnung differenziert in Bezug auf Vermietungen zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Unter die „kleine Vermietung“ fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, während sich die „große Vermietung“ auf die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden bezieht. Der Zeitraum, innerhalb welchem aus der Vermietung ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, beträgt bei der &lt;strong&gt;„kleinen Vermietung“&lt;/strong&gt; 25 Jahre (bis 31.12.2023: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 28 Jahre (bis 31.12.2023: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Bei der &lt;strong&gt;„großen Vermietung“&lt;/strong&gt; beträgt dieser 30 Jahre (bis 31.12.2023: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahre (bis 31.12.2023: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Vorzeitige Beendigung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 14.12.2023, Ra 2023/13/0051) verweist in seiner Rechtsprechung darauf, dass es im Falle einer vorzeitigen Beendigung einer Vermietung für die Annahme einer Einkunftsquelle entscheidend darauf ankommt, ob die Vermietung von vornherein auf einen Zeitraum bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses geplant war. Kann nachgewiesen werden, dass dies der Fall war und dass der Entschluss zur Beendigung der Vermietung erst später getroffen wurde, so ist die Vermietung auch dann als Einkunftsquelle zu qualifizieren, wenn sich für einen infolge einer Beendigung vorzeitig abgeschlossenen Beobachtungszeitraum kein Gesamtüberschuss ergeben sollte. Ist eine Vermietung hingegen von Anfang an nur auf einen befristeten Zeitraum ohne Gesamtüberschuss geplant bzw. kann nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden, so ist diese als Liebhaberei zu bewerten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Natee Meepian - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>welcher_auslandslohnzettel_ist_der_richtige_</title_id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Welcher Auslandslohnzettel ist der richtige?</title>
                        
                            <img>/content/e3/e122551/e136317/e136333/pic_big/img/ger/Auslandslohnzettel_Seite%202_AdobeStock_901840037_V1.jpg?checksum=4ea84350a6c88be4205a2c32cfe24d9827c8be72</img>
                        
                        
                        
                        
                        
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                            <foreword>Achtung: Eigene Lohnzettelarten für im Ausland steuerpflichtige Bezugsanteile.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ins Ausland entsandt oder überlassen und tritt dort eine Steuerpflicht ein, so stellt sich im Zuge der Erstellung des Jahreslohnzettels mitunter die Frage, auf welcher Lohnzettelart die im Ausland versteuerten Bezugsteile zu erfassen sind.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Lohnzettelarten bei Auslandstätigkeit&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die anzuwendende Lohnzettelart, auf welchem die Auslandsbezüge zu erfassen sind, hängt davon ab, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat vereinbart wurde. Das maßgebliche Abkommen kann hier entweder die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt oder die Anrechnungsmethode vorsehen, welche die Anwendung nachfolgender Lohnzettelarten nach sich zieht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;DBA mit Befreiungsmethode = Lohnzettelart 8 (L 8) für Auslandsbezug&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;DBA mit Anrechnungsmethode = Lohnzettelart 24 (L 24) für Auslandsbezug&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Übt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Rahmen seines Auslandsaufenthalts zudem eine begünstigte Auslandstätigkeit (z. B. Bau, Montage, Inbetriebnahme etc.) aus, im Rahmen derer 60 % des laufenden Bezuges steuerbefreit behandelt werden können, so ist zusätzlich noch ein sogenannter L 23 zu erstellen. Auf dem L 23 sind in der Folge nur die steuerbefreiten Bezugsanteile (60 %) zu erfassen. Die verbleibenden, nicht befreiten Bezugsanteile, die im Ausland versteuert wurden, sind in der Folge wieder auf dem L 8 oder auf dem L 24 zu erfassen. Die Inlandsbezüge sind hingegen stets am L 16 zu erfassen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: muse studio - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <id>e136334</id>
                        <title_id>arbeitsplatz_beim_kunden_keine_steuerfreien_reiseaufwandsentschaedigungen</title_id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Arbeitsplatz beim Kunden: Keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen</title>
                        
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                            <foreword>VwGH bestätigt fehlende Reiseerschwernis bei einem dauerhaften auswärtigen Arbeitsplatz.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ständig in den Räumlichkeiten einer Kundin bzw. eines Kunden tätig und verfügen dort quasi über einen dauerhaften Arbeitsplatz, so stellt sich im Rahmen der Lohnabrechnung mitunter die Frage, ob allenfalls auszubezahlende Reiseaufwandsentschädigungen hier noch steuerfrei behandelt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst dieser Fragestellung gewidmet (VwGH v. 29.5.2024, Ro 2022/15/0019).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausgangslage&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine im Anlagenbau tätige Unternehmung führte bei ihren Kunden Montage-, Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an deren Anlagen durch. Um die Aufträge abzuwickeln, entsandte die Unternehmung in der Folge Personalteams von drei bis vier Personen ständig oder zumindest für mehrere Monate zum Kunden. Basierend auf einer Betriebsvereinbarung gewährte die Unternehmung dem Personal für die auswärtige Tätigkeit dauerhaft Taggelder, welche auch steuerfrei zur Auszahlung gebracht wurden. Strittig war im vorliegenden Fall die Steuerfreiheit der Taggelder.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung des VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH bestätigte die Auffassung der Prüforgane, wonach im vorliegenden Fall die auswärtige Tätigkeit nicht als Reise zu sehen war, da der Kundenstandort aufgrund der Dauer und der Regelmäßigkeit der dort ausgeübten Tätigkeit als „fester Arbeitsplatz“ zu qualifizieren war. Bei Tätigkeiten mit einem festen (auswärtigen) Arbeitsplatz besteht demnach keine Möglichkeit, Reiseaufwandsentschädigungen steuerbefreit zur Auszahlung zu bringen, da hier die dafür erforderliche „Reiseerschwernis“ fehlt. Eine steuerfreie Behandlung kann in derartigen Fällen selbst dann nicht erfolgen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber arbeitsrechtlich, beispielsweise basierend auf einem Kollektivvertrag, zur Auszahlung verpflichtet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: industrieblick - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>stolperfalle_auslandskonten_kapitalertragsteuerpflicht_beachten</title_id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Stolperfalle Auslandskonten: Kapitalertragsteuerpflicht beachten</title>
                        
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                            <foreword>Erklärungspflicht ausländischer Kapitalerträge in Österreich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Viele Personen, sowohl im privaten als auch unternehmerischen Bereich, nutzen oftmals günstige Zinsangebote im Ausland, um ihr Geld dort zu veranlagen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass, entsprechend der maßgeblichen Bestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen, Kapitalerträge immer final im Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Besteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass, selbst wenn im Ausland bereits eine Steuer auf die Kapitalerträge abgeführt wird, diese dennoch zusätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers (Österreich) der Besteuerung unterliegen. Werden die Kapitalerträge in der Folge in Österreich nicht erklärt, so kann dies neben einer Nachforderung der offenen österreichischen Steuer zudem auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerade im Bereich des Kapitalvermögens ist das Aufgriffsrisiko in Österreich sehr hoch, da viele ausländische Staaten im Rahmen des Informationsaustausches relevante Steuerdaten (Kontosalden, Zinserträge, Dividenden etc.) an den Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers melden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Praktische Lösung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten, sollte in einem ersten Schritt eine Information der ausländischen Bank über die steuerliche Ansässigkeit in Österreich erfolgen. Dadurch kann eine allfällige Quellensteuer im Ausland bereits im Rahmen der Auszahlung auf das zulässige Ausmaß gemäß Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden. Im Zuge der Erklärung der empfangenen ausländischen Kapitalerträge in Österreich kann die ausländische Quellensteuer dann in der Folge auf die österreichische Kapitalertragsteuer im korrekten Ausmaß angerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fizkes - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>besondere_fristen_fuer_unternehmer_im_februar</title_id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Besondere Fristen für Unternehmer im Februar</title>
                        
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                            <foreword>Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Bis Ende Februar müssen Unternehmerinnen und Unternehmer unter anderem zusätzlich an das Finanzamt in elektronischer Form melden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;die &lt;strong&gt;Jahreslohnzettel &lt;/strong&gt;ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2024,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zahlungen aus 2024, die für bestimmte Leistungen &lt;/strong&gt;(z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden,&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) &lt;strong&gt;Zahlungen aus 2024 ins Ausland&lt;/strong&gt;, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bis Ende Februar sind die &lt;strong&gt;Schwerarbeitsmeldungen&lt;/strong&gt; für das Jahr 2024 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn &lt;strong&gt;die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden&lt;/strong&gt;. Die Meldung für 2024 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2025 zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Weiters ist im Februar besonders zu beachten:&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;signierte Jahresbeleg &lt;/strong&gt;der Registrierkasse zum Jahresende 2024 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2025 (lt. BMF-Info) zu &lt;strong&gt;überprüfen&lt;/strong&gt;. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>welche_fuehrungsfehler_veranlassen_gute_mitarbeitende_das_unternehmen_zu_verlassen_</title_id>
                        <updated>2025-01-28</updated>
                        <title>Welche Führungsfehler veranlassen gute Mitarbeitende das Unternehmen zu verlassen?</title>
                        
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                            <foreword>Die Kündigung von guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erzeugt oft hohe Kosten im Unternehmen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Gute Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zu verlieren, ist für Unternehmen immer mit hohen Kosten verbunden. Ein neuer Mitarbeiter muss gesucht, gefunden und oft über Monate eingearbeitet werden, bis dieser an die Leistung der Vorgängerin oder des Vorgängers herankommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Kündigungsgrund wird oft das Führungsverhalten der bzw. des direkten Vorgesetzten genannt. Im Folgenden finden Sie einige Tipps, welche&lt;strong&gt; Führungsfehler &lt;/strong&gt;Sie unter anderem vermeiden sollten:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Die Umsetzung eigener Ideen wird verhindert. &lt;/strong&gt;Gute Mitarbeiter wollen unter anderem Verbesserungen, die ihnen im Arbeitsprozess auffallen, auch tatsächlich umsetzen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Mitarbeiter werden überfordert oder unterfordert &lt;/strong&gt;– dadurch entsteht entweder Stress oder Langeweile. Hier gilt es, das richtige Maß in laufenden Gesprächen festzustellen und die entsprechenden Rahmenbedingungen anzupassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ein Teamleiter übernimmt keine Verantwortung. &lt;/strong&gt;Ein Teamleiter darf die Verantwortung für eigene Fehler nicht nach unten abschieben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Es erfolgt keine echte Delegation. &lt;/strong&gt;Werden Mitarbeiter bei jedem Schritt einer Aufgabe penibel vom Chef kontrolliert, so ist dies ein Zeichen von fehlendem Vertrauen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch &lt;strong&gt;Kommunikationsfehler&lt;/strong&gt; sind oft die Ursache von Missverständnissen und Verärgerung. Mitarbeiter brauchen unter anderem klar kommunizierte Erwartungen und Unternehmensziele.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Januar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Yalanskyi - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Jänner 2025</title>
                
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                        <title_id>was_gibt_es_neues_bei_den_steuern_zum_jahresbeginn_</title_id>
                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?</title>
                        
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                            <foreword>Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Der Jahresbeginn 2025 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Einkommensteuertarif&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2025 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Einkommen in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Praktikerformel&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Grenzsteuersatz&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis 13.308&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;0,00&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 13.308 – 21.617&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 13.308) x 0,2&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;20 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 21.617 – 35.836&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 21.617) x 0,3 + 1.661,80&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 35.836 – 69.166&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 35.836) x 0,4 + 5.927,50&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;40 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 69.166 – 103.072&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 69.166) x 0,48 + 19.259,50&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;48 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 103.072 – 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 103.072) x 0,5 + 35.534,38&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 1 Mio.&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 483.998,38&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;55 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Diäten und Kilometergeld&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Im Einkommensteuergesetz wurden die steuerfreien Tagesgelder für Inlandsreisen von € 26,40 auf € 30,00 pro Tag und die steuerfreien Nächtigungsgelder von € 15,00 auf € 17,00 angehoben. Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wurde in einer eigenen Verordnung mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt. Für mitbeförderte Personen können € 0,15 beansprucht werden. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld bezüglich Fahrräder wurde auf 3.000 km pro Jahr erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Pauschaler Fahrkostenersatz für Dienstnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Werden ab 2025 für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist auch eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen entweder durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß der Reisegebührenvorschrift oder durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zulässig (Obergrenze € 2.450,00 pro Kalenderjahr). Auch für die Geltendmachung von Werbungskosten gibt es eine entsprechende Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sachbezüge von Dienstnehmern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt ist dies grundsätzlich ein steuerpflichtiger Sachbezug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, und sofern diese arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt jedoch:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft bis zu 35 m&lt;sup&gt;2 &lt;/sup&gt;(Wert ab 2025, davor 30 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;) unterbleibt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei einer Größe von mehr als 35 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; (Wert ab 2025, davor 30 m&lt;sup&gt;2)&lt;/sup&gt; und maximal 45 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; (Wert ab 2025, davor 40 m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;) darf vom Sachbezugswert ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden. Voraussetzung: Die Unterkunft darf vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Regelungen zur Berücksichtigung von gemeinsam genutzten Räumen wurde geändert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen die in einem Kalenderjahr insgesamt € 7.300,00 übersteigen, ist ein Sachbezug vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird dabei auf einen Vergleich mit einem vom Finanzministerium veröffentlichen Zinssatz abgestellt. Dieser beträgt für 2025 4,5 % (wie in 2024).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Umsatzsteuer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer wurde auf € 55.000,00 brutto angehoben und die Überschreitungsregeln geändert. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde die Kleinunternehmerbefreiung auch erweitert auf Unternehmen, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Auch wurde die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer erweitert. Eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) wurde ab 2025 normiert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Wann unterliegen Gewinnausschüttungen der Pflichtversicherung?</title>
                        
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                            <foreword>VwGH bestätigt GSVG-Beitragspflicht von Gewinnausschüttungen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;In der Praxis wird nunmehr seit vielen Jahren darüber diskutiert, wann und unter welchen Umständen Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafterinnen und -Gesellschafter in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung einfließen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt, dass Gewinnausschüttungen unabhängig von ihrer Höhe in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung mit einfließen, sofern daneben noch ein weiterer Geschäftsführerbezug vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Entscheidung des VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bereits seit dem Jahr 2019 werden im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung die Daten aus der KESt-Anmeldung via FinanzOnline an die Sozialversicherung weitergeleitet, um diese bei der Beitragsvorschreibung zu berücksichtigen. Der VwGH hat im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 2. 7. 2024, Ro 2023/08/0006) die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt, wonach Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung miteinzubeziehen sind. Der VwGH stellt damit klar, dass die Sozialversicherung sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen miteinschließt, die im Rahmen der Organstellung als Geschäftsführer erzielt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Offen lässt der VwGH die Frage, ob eine Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn kein Geschäftsführerbezug vorliegt, sondern ausschließlich Gewinnausschüttungen empfangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Phanphen - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>kleinunternehmerpauschalierung_wer_kann_davon_profitieren_</title_id>
                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Kleinunternehmerpauschalierung – wer kann davon profitieren?</title>
                        
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                            <foreword>Bei welchen Betrieben sollte die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung geprüft werden?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, welche Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielen und ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln (Kleinunternehmerpauschalierung). Findet die Kleinunternehmerpauschalierung Anwendung, so betragen die pauschal ermittelten Betriebsausgaben 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 24.750,00) bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben (höchstens € 11.000,00). Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben können weiters noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu. Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb gilt, wird durch die dazu ergangene Verordnung geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anpassungen für das Jahr 2025&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Kleinunternehmerpauschalierung knüpft indirekt an die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer an. Die Anknüpfung an die Umsatzsteuer bewirkt, dass auch bei der Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer ab 1.1.2025 die erhöhte Bruttoumsatzgrenze (analog zur Umsatzsteuer) von nunmehr € 55.000,00 gilt. Die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer bleibt auch dann anwendbar, wenn auf die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer verzichtet wird oder eine andere Umsatzsteuerbefreiung (z. B. Ärzte oder Versicherungsvertreter) dieser vorgeht.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anwendungstipp&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Ob die Kleinunternehmerpauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Vor allem bei Tätigkeiten, welche nur wenige Ausgaben generieren, wie Vortragende, Autoren oder kleine produzierende Betriebe, ist die Kleinunternehmerpauschalierung allerdings häufig die bessere Wahl der Ergebnisermittlung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: studio v-zwoelf - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Erhöhung des fiktiven Unternehmerlohns im Rahmen der Forschungsprämie</title>
                        
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                            <foreword>Überarbeitung der Forschungsprämienverordnung bringt eine Erhöhung des fiktiven Unternehmerlohns.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Seit dem Jahr 2022 ist es möglich, dass Unternehmerinnen und Unternehmer einen fiktiven Unternehmerlohn bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie ansetzen. Mit der kürzlich erfolgten Anpassung der Forschungsprämienverordnung wurde nunmehr der Stundensatz hierfür von € 45,00 auf € 50,00 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer kann den fiktiven Unternehmerlohn ansetzen?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen von Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung mit 14 % bestimmter Aufwandspositionen. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann im Rahmen der Forschungsprämie nur dann angesetzt werden, wenn die Unternehmer unentgeltlich für ihr Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung tätig sind. Erhält der Unternehmer hingegen eine Vergütung, so kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden, da die empfangene Vergütung bereits in der Aufwandsposition „Löhne/Gehälter“ für die Forschungsprämie zu erfassen ist. Dies gilt auch dann, wenn die empfangene Vergütung den jährlichen Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns (max. € 86.000,00) unterschreiten sollte.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Maximale Höhe des fiktiven Unternehmerlohns&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, beträgt der fiktive Unternehmerlohn € 50,00 pro Stunde (bisher € 45,00). Der jährliche Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns beträgt pro Person € 86.000,00 (bisher € 77.400,00) und entspricht damit einer maximal anrechenbaren Stundenzahl von 1.720 Stunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für abweichende Wirtschaftsjahre 2023/24 gibt es spezielle Übergangsregelungen, die in der Verordnung beschrieben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: M. Schuppich - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Praxistipp: Lohnsteuerauskunft</title>
                        
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                            <foreword>Verpflichtende Auskunftspflicht des Finanzamts bei Lohnsteuerfragen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Obgleich ein sehr wichtiges Hilfsmittel in der Praxis, ist die Möglichkeit der Einholung einer Lohnsteuerauskunft nur wenigen bekannt. Die Lohnsteuerauskunft sieht vor, dass der Steuerpflichtige eine Frage zur Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt richten kann und das Finanzamt innerhalb von tunlichst 14 Tagen dazu Auskunft geben muss. Dadurch sollen Haftungsrisiken im Rahmen der Lohnsteuer für den Steuerpflichtigen eingeschränkt werden. Die Frage kann sich sowohl auf bereits verwirklichte als auch auf künftige (Lohnsteuer-)Sachverhalte beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Anfrageberechtigte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Lohnsteuerauskunft kann sowohl durch die/den Arbeitgebenden als auch durch Arbeitnehmende beantragt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diese allerdings nur insofern beantragen, als diese der Lohnsteuerabzug (die Lohnsteuerfrage) direkt betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsanspruch&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Erteilung der Lohnsteuerauskunft liegt nicht im Ermessen, sondern das Finanzamt ist verpflichtet, eine Auskunft zu erteilen. Das Gesetz sieht diesbezüglich als Richtwert eine Entscheidungsfrist von 14 Tagen vor, welche damit begründet wird, dass die Auskunft des Finanzamts mitunter eine unmittelbare Auswirkung auch auf die Sozialversicherung hat, weshalb die Entscheidung zeitnah zu treffen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: blende11.photo - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-12-17</updated>
                        <title>Tipps zur Personalkostenplanung</title>
                        
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                            <foreword>Personalkosten sind in vielen Unternehmen ein großer Kostenblock.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Personalkosten sind ein wesentlicher Teil der Kosten eines Unternehmens. Im Zuge der Budgetierung für das kommende Jahr oder der Erstellung eines Businessplanes kommt daher der Planung der Personalkosten innerhalb der Kostenplanung besondere Bedeutung zu. Hier finden Sie dazu einige Tipps:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalbedarf&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Basis des Personalplans oder eines Stellenplans sind zu berücksichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;vorhandene Stellen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geplante Einstellungen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geplante Kündigungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dabei ist auch auf saisonale Schwankungen Rücksicht zu nehmen. Für Veränderungen im Laufe des Jahres sollten mit möglichst genauen Datumsangaben gearbeitet werden. Für einen Mitarbeiter der zum Beispiel voraussichtlich am 1.10. eingestellt wird, sind die Kosten bis zum 31.12. nur mit 25 % der Jahreskosten anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Personalkosten&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf Grundlage der Ist-Gehälter der bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen auf Basis von Kollektivvertrag oder individuellen Vereinbarungen die Bruttogehälter der bestehenden Mitarbeiter geplant werden. Für neu einzustellende Mitarbeiter sind die Gehälter zu schätzen. Ebenso in den Kosten zu berücksichtigen sind unter anderem Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, Überstundenzuschläge und Ähnliches. Hinzu kommen Lohnnebenkosten wie Dienstgeberanteile der Sozialversicherung, Dienstgebebeitrag zum FLAG, Dienstgeberzuschlag, Kommunalsteuer und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse. Auch Kosten für Fortbildungen und Mitarbeiterevents sollten berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 17. Dezember 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Yalanskyi - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>Dezember 2024</title>
                
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Last-Minute Steuertipps</title>
                        
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                            <foreword>Tipps zu Weihnachtsgeschenken, Spenden und SV-Ausnahme für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Geschenke an Mitarbeiter&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken &lt;br /&gt;vom Arbeitgeber grundsätzlich um steuerpflichtige Sachzuwendungen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind allerdings bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenken bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Spenden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind oder die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufscheinen (&lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;&lt;u&gt;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp&lt;/u&gt;&lt;/a&gt;, Gültigkeitsende beachten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass ab 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer im Sinne des GSVG mit geringen Umsätzen und Einkünften können unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2024 bis zum 31.12.2024 beantragen. Die Erfüllung der Voraussetzungen werden im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Umfassende Verschärfungen in der Betrugsbekämpfung</title>
                        
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                            <foreword>Betrugsbekämpfung bringt verschärfte Strafbestimmungen für Scheinunternehmen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um den gewerblichen Betrug weiter einzudämmen, wurde im Jahr 2024 das Betrugsbekämpfungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz besteht aus zwei Teilen, wobei sich Teil I (in Kraft getreten mit Juli 2024) dem abgabenrechtlichen Betrug widmet und vorwiegend Änderungen im Finanzstrafrecht bewirkt. Teil II (in Kraft getreten mit September 2024) des Gesetzes wurde vom Arbeits- und Wirtschaftsministerium ausgearbeitet und adressiert den gewerblichen Sozialbetrug. Nachfolgend die wesentlichen Highlights.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Teil I Betrugsbekämpfungsgesetz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Ausstellung und Verwendung von Scheinrechnungen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kernstück des neuen Gesetzes ist die Schaffung einer Sanktionsbestimmung (Finanzordnungswidrigkeit), welche auf die Ausstellung und Annahme von Scheinrechnungen abzielt. Strafbar nach dem neuen Tatbestand ist, wer mit Vorsatz für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Die neu geschaffene Finanzordnungswidrigkeit sieht Geldstrafen bis € 100.000,00 vor. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Änderungen beim Verkürzungszuschlag&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgabenbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen bei Nachforderungen einen 10%igen Verkürzungszuschlag festsetzen, wenn begründeter Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt. Wird der Zuschlag entrichtet, so tritt Straffreiheit ein. Der Verkürzungszuschlag war bis dato auf jene Fälle beschränkt, bei denen die Abgabennachforderung für ein Jahr € 10.000,00 und in Summe € 33.000,00 nicht überstieg. Im Rahmen der Neuregelung wurde die jährliche Betragsgrenze von € 10.000,00 gestrichen, sodass die Nachforderung nur mehr in Summe € 33.000,00 nicht übersteigen darf.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Teil II Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auch im Rahmen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes kam es zu umfangreichen Änderungen. Stellvertretend hierfür sind die Einbindung des AMS als Kooperationsstelle, die Ausweitung und Erfassung von Tatbeständen in der Sozialbetrugsdatenbank sowie die Erweiterung der Definition des Scheinunternehmens zu nennen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: CreativeIMGIdeas - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>voraussichtliche_sozialversicherungswerte_fuer_2025</title_id>
                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Voraussichtliche Sozialversicherungswerte für 2025</title>
                        
                            <img>/content/e3/e122551/e136275/e136293/pic_big/img/ger/Sozialversicherungswerte_Seite2_AdobeStock_50548916_V1_gr.jpg?checksum=e3753726488d98afb84ff6337aaacb82740a9718</img>
                        
                        
                        
                        
                        
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                            <foreword>Die wichtigsten neuen Werte der Sozialversicherung für 2025.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;h3&gt;Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;3&quot;&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;KRANKENVERSICHERUNG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;PENSIONSVERSICHERUNG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Beitragssatz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;6,80 %&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 551,10 / Monat&lt;br /&gt;€ 6.613,20 / Jahr&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 7.525,00 / Monat &lt;br /&gt;€ 90.300,00 / Jahr&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Unfallversicherung € 144,84 /Jahr bzw. € 12,07/Monat&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)&lt;u&gt;&lt;/u&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Geringfügigkeitsgrenze monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;€ 551,10&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;€ 826,65&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage:&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;padding-left: 40px;&quot;&gt;täglich &lt;br /&gt;monatlich&lt;br /&gt;jährlich für Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;€ 215,00&lt;br /&gt;€ 6.450,00&lt;br /&gt;€ 12.900,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;€ 7.525,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mekcar - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Neue BMF-Information für Plattformbetreiber – häufig gestellte Fragen</title>
                        
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                            <foreword>BMF widmet sich in Frage-Antwort-Katalog häufig gestellten Fragen zum Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft getreten, welches umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber vorsieht. Das Gesetz sieht vor, dass meldepflichtige Plattformbetreiber personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter an die Finanzbehörden melden müssen. Dadurch erlangt die Finanzverwaltung leichter Kenntnis über allfällige Umsätze von Anbietern und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verkauf von körperlichen Waren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Immobilien)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Persönlich erbrachte Dienstleistungen (sowohl online als auch offline)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vermietung von Verkehrsmitteln&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der mit dem Gesetz einhergehenden Unklarheiten hat das BMF nunmehr häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz zusammengefasst und in einem Frage-Antwort-Katalog in der Findok veröffentlicht. Das Dokument kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: &lt;u&gt;&lt;a href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/iwg/82/82976/82976.1.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://findok.bmf.gv.at/findok/iwg/82/82976/82976.1.pdf&lt;/a&gt;&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Meldepflicht bis Ende Jänner 2025&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Da meldepflichtige Plattformbetreiber relevante personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2024 somit bis Ende Jänner 2025) melden müssen, empfiehlt es sich, bereits jetzt, zeitnah etwaige strittige Fragen diesbezüglich abzuklären.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Urupong - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?</title>
                        
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                            <foreword>Achtung: Die Verlängerung eines Bestandsvertrages ist wie ein neues Rechtsgeschäft zu bewerten.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich die vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen (maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert). Wird ein Bestandsvertrag zwar befristet abgeschlossen, kann dieser allerdings vorzeitig mittels Kündigung aufgelöst werden, ist für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen. Strittig war bis dato die Frage, ob die Verlängerung eines befristeten, aber gebührenrechtlich für unbestimmte Zeit qualifizierten Bestandsvertrages eine erneute Gebührenpflicht auslöst.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rechtsansicht des VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 10.4.2024, Ro 2022/16/0017) auf das Gebührengesetz, worin geregelt ist, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft eine erneute Gebührenpflicht auslöst. Der Umstand, dass bereits das „ursprüngliche“ Rechtsgeschäft vor Verlängerung für gebührenrechtliche Zwecke auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, da die Verlängerung selbst wie ein neues (losgelöstes) Rechtsgeschäft zu bewerten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: StockPhotoPro - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Was ist der Partnerschaftsbonus?</title>
                        
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                            <foreword>Partnerschaftsbonus bringt € 1.000,00 bei gemeinsamer Kinderbetreuung.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Voraussetzungen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen. Dieser wird je Elternteil als Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 geleistet (in Summe für beide Elternteile somit € 1.000,00).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Antragstellung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Partnerschaftsbonus ist von jedem Elternteil gesondert beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, welcher die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes vornimmt. Die Antragstellung hat entweder gleich mit der Antragstellung auf das Kinderbetreuungsgeld oder spätestens innerhalb von 124 Tagen (ca. 4 Monate) ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Rückforderung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld bei einem oder beiden Elternteilen löst zugleich eine Rückforderung beider Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Bezugsdauer (mindestens 124 Tage pro Elternteil) oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) nicht mehr erreicht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: AnnaStills  - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-11-26</updated>
                        <title>Tipps für den erholsamen Weihnachtsurlaub für Unternehmerinnen und Unternehmer</title>
                        
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                            <foreword>Bereiten Sie Ihren kommenden Weihnachtsurlaub gut vor, um auch tatsächlich die notwendige Erholung sicherzustellen.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Möchte man als Unternehmerin oder Unternehmer die kommenden Feiertage nutzen und vielleicht auch einmal einen längeren Urlaub antreten, während der Betrieb weiterläuft, sind bestimmte vorbereitende Maßnahmen empfehlenswert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Feiertagen auf Urlaub, erwägen Sie einen generellen Betriebsurlaub (allenfalls mit einem eingerichteten Journaldienst).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Läuft der Betrieb weiter, suchen Sie sich, wenn möglich, für die Zeit Ihres Urlaubes eine Stellvertretung und klären Sie mit dieser Person Aufgaben, Vollmachten, Notfallkontaktaufnahme, Datenzugriffe und Handlungsspielräume.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen. Verteilen Sie die Erledigung samt aller notwendigen Informationen auf Ihre Mitarbeiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Informieren Sie rechtzeitig Ihre Mitarbeiter und aber auch bestimmte Geschäftspartner wie z. B. wichtige Kunden, mit denen Sie persönlich laufend in Kontakt stehen, über Ihre Abwesenheit. In einer automatisierten Antwort auf eingehende E-Mails informieren Sie kurz über Ihre Abwesenheit (mit Angabe des Rückkehrdatums), geben die Kontaktdaten Ihrer Stellvertretung bekannt und dass Sie sich nach Ihrem Urlaub auch gerne wieder persönlich um das Anliegen kümmern werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überlegen Sie sich genau im Vorhinein, ob und wie Sie im Urlaub erreichbar sein wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: YURIMA - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <title>November 2024</title>
                
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                        <updated>2024-11-02</updated>
                        <title>Steuertipps zum Jahresende 2024</title>
                        
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                            <foreword>Wie können Sie bis Jahreswechsel noch Steuern sparen?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken. Hier eine (unvollständige) Auswahl von einigen Steuertipps zum Jahresende:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2024 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht vergessen:&lt;/strong&gt; Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann kein IFB geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Hinweis:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahres-AfA zu.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;5. Investitionsfreibetrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Unter anderem ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Auch sind bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen, wie insbesondere jene, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen wurden. Der IFB kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Daher:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2025 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2025 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;8. Forschungsprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 aus.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;10. Mitarbeiterprämie&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;11. Registrierkasse&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF- Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MH - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <updated>2024-11-02</updated>
                        <title>Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe</title>
                        
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                            <foreword>Was beinhaltet der neue Rahmen-KV für das Hotel- und Gastgewerbe?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Arbeitszeit&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Nachtarbeitszuschlag&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausnahmen:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Freie Sonntage&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Probemonat&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Urlaubs- und Weihnachtsgeld&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Lohnabschluss&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;+ ca. 6 % ab 1.5.2024&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;+ ca. 2 % ab 1.11.2024&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lohnerhöhung 2025:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Jahresinflation 2024 plus 1 %&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>finanznavi_ist_online</title_id>
                        <updated>2024-11-02</updated>
                        <title>Finanznavi ist online</title>
                        
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                            <foreword>Neues Online-Bildungsportal als Orientierungshilfe im Finanzbereich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Österreichische Nationalbank (OeNB) haben mit dem „Finanznavi“ ein neues Online-Finanzbildungsportal präsentiert, welches der breiten Bevölkerung eine Orientierungshilfe bei finanziellen und steuerrechtlichen Fragen bieten soll.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Inhalte&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Auf dem Portal finden sich zahlreiche Inhalte zu den Themen Wirtschaft, sicherer Umgang mit Geld, Bezahlmöglichkeiten, Sparen und Investieren, Risikomanagement, Kredite und Schulden sowie zum Bereich Konsumentenschutz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben grundlegenden Informationen zu diesen Themenbereichen gibt es auf dem Finanznavi auch zahlreiche Erklärvideos sowie zwei Wissenstests zu diesen Bereichen. Außerdem sind auf dem Portal alle Bildungsangebote, die unter dem Dach der nationalen Finanzbildungsstrategie laufen, abrufbar. Dazu gehören auch die Verbraucher- und Finanzbildungsangebote des Sozialministeriums.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie erreichen das Finanznavi unter &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;&lt;a href=&quot;https://finanznavi.gv.at/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;finanznavi.gv.at&lt;/a&gt;.&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LeoOrigami - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>deutschland_e-rechnungspflicht_fuer_b2b-umsaetze_startet</title_id>
                        <updated>2024-11-02</updated>
                        <title>Deutschland: E-Rechnungspflicht für B2B-Umsätze startet</title>
                        
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                            <foreword>Auch für österreichische Unternehmen mit Deutschlandgeschäft relevant.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission soll auch eine verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung normiert werden. Die unionsweite Regelung wurde aber bisher noch nicht beschlossen. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Regelungen zur E-Rechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2025 beginnt nun in Deutschland die E-Rechnungspflicht. Unter E-Rechnung versteht man ein &lt;u&gt;strukturiertes&lt;/u&gt; elektronisches Format. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt ab 2025 in Deutschland nicht mehr als elektronische Rechnung. Die E-Rechnung wird verpflichtend für in Deutschland steuerbare B2B-Umsätze (Business to Business) zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2025 sind Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland zur Annahme einer E-Rechnung verpflichtet. Bis 31.12.2026 können in einer Testphase B2B Inlandsumsätze auch mit „sonstigen Rechnungen“ (Nicht-E-Rechnungen) abgerechnet werden. Bis 31.12.2027 verlängert sich die Testphase für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu € 800.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben, gelten mit jenen Umsätzen, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, als in Deutschland ansässig. Insbesondere größere deutsche Unternehmen könnten auch ihre österreichischen Lieferanten darauf drängen, E-Rechnungen in strukturierter Form zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Picture Perfection - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                <id>e136251</id> 
                <title>Oktober 2024</title>
                
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                        <id>e136252</id>
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                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe</title>
                        
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                            <foreword>Das BMF hat einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Das BMF hat mit 18. 09. 2024 einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe in der Findok veröffentlicht, welcher nachfolgende steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene vorsieht:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Verlängerung von Fristen:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Abgabepflichtige, die von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Einreichfrist für eine Abgabenerklärung und einen Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist stellen. Zudem kann bei Säumnis einer Frist oder Versäumung einer mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Abgabenpflichtige, welche von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können nachfolgende Anträge stellen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag, von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31. Oktober&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Steuerfreiheit von Zahlungen beim Empfänger:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation anzunehmen. Empfangene Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen. Ebenfalls sind freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Schäden der Hochwasserkatastrophe von der Einkommen- bzw. der Lohnsteuer befreit. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z. B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebenden an den Arbeitnehmenden, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Freiwilligenpauschale:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Personen, die ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale i. H. v. bis zu € 50 pro Tag (höchstens € 3.000 pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Zuwendungen und Spenden:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Getätigte Spenden sind beim Spendenden als Betriebs- oder Sonderausgabe nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn diese für einen begünstigten Zweck (wie Hilfestellung bei Hochwasserschäden) und an eine begünstigte Einrichtung geleistet wurden. Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Webseite des BMF gelistet, wie etwa Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wichtig ist auch, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden absetzbar sind, während bei Unternehmen auch Sachspenden steuerlich abzugsfähig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im unternehmerischen Bereich sind Geld- und Sachspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen bis zu einem Ausmaß von 10 % des Gewinnes eines Betriebes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im privaten Bereich ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldspenden mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe für Hilfsleistungen besteht im unternehmerischen Bereich zudem, wenn diese eine Werbewirksamkeit aufweisen. Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen &quot;Katastrophenspenden&quot; ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann – zusätzlich zur (linearen oder degressiven) Absetzung für Abnutzung – ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Alternativ zum Investitionsfreibetrag kann auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) für begünstigte Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Ersatzbeschaffungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle eines hochwasserbedingten Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes vor Ende der vierjährigen Mindestnutzungsdauer unterbleibt eine Nachversteuerung eines geltend gemachten Investitionsfreibetrages und investitionsbedingten Gewinnfreibetrages.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Liebhaberei - Hochwasser als Unwägbarkeit:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kommt es infolge der Hochwasserkatastrophe zu unvorhersehbaren Aufwendungen oder Einnahmenausfällen, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, führen diese Umstände allein nicht zu einer Qualifizierung einer Betätigung als Liebhaberei.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Außergewöhnliche Belastungen i. Z. m. Hochwasserschäden:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nachfolgende Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen wie z. B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll, Raumtrocknung etc.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände – allerdings nur, sofern der Gegenstand der üblichen Lebensführung dient.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Gegenstände –&lt;br /&gt;allerdings nur, sofern der Gegenstand der üblichen Lebensführung dient.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für die steuerliche Berücksichtigung der getätigten Aufwendungen ist erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften sowie die vorliegenden Rechnungen dazu vorgelegt werden. Sollte (ausnahmsweise) eine solche Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (z. B. wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine „Selbsterklärung&quot; unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird zur Finanzierung der hochwasserbedingten Kosten ein Darlehen aufgenommen, so können die anfallenden Darlehensrückzahlungen samt Zinsen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Freibetragsbescheid:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben, die nach den dargestellten Kriterien eine außergewöhnliche Belastung darstellen, bis 31. Oktober beim Finanzamt die Ausstellung eines gesonderten Freibetragsbescheides beantragen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann bei rechtzeitiger Vorlage den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung früherer Lohnabrechnungen) für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben besteht eine Befreiung im Zusammenhang mit Katastrophen wie Hochwasserschäden. Diesbezüglich ist auf die Information des BMF zu verweisen (siehe Link weiter unten).&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer:&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn in Folge der Hochwasserkatastrophe ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Tatbestand (z. B. Kauf Ersatzgrundstück) gesetzt werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vollständige BMF-Information (abrufbar unter):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?dokumentId=c6b44863-a1a0-4023-922b-d648668db28f&amp;amp;segmentId=61c1fc33-b2ab-4e2e-a33f-6926eea01024&amp;amp;indexName=findok-bmf&amp;amp;konsehId=0e39070a-abda-467a-a654-6a49502196f7&amp;amp;recordId=61c1fc33-b2ab-4e2e-a33f-6926eea01024&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?dokumentId=c6b44863-a1a0-4023-922b-d648668db28f&amp;amp;segmentId=61c1fc33-b2ab-4e2e-a33f-6926eea01024&amp;amp;indexName=findok-bmf&amp;amp;konsehId=0e39070a-abda-467a-a654-6a49502196f7&amp;amp;recordId=61c1fc33-b2ab-4e2e-a33f-6926eea01024&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mbruxelle - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>epraemie_fuer_eingespartes_co2_nutzen</title_id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>ePrämie für eingespartes CO2 nutzen</title>
                        
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                            <foreword>Wie funktioniert die ePrämie?</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Um den Anteil von Elektroautos im Straßenbild zu erhöhen, wurden in Österreich viele steuerliche Anreize wie der fehlende Sachbezug oder die Berechtigung zum vollen oder teilweisen (mit Eigenverbrauchsanteil) Vorsteuerabzug geschaffen. Mit der im Jahr 2023 eingeführten ePrämie können Halterinnen und Halter von Elektroautos weiter vom Betrieb dieser Fahrzeuge profitieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;So funktioniert&#39;s&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die ePrämie basiert auf dem Konzept der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), welche das Ziel verfolgt, den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Halter eines Elektroautos können den für ihr Fahrzeug an nicht öffentlichen Ladestationen (z. B. Privatgarage oder Firmenladestation) bezogenen Strom einmal pro Jahr an einen THG-Quotenhändler übertragen und erhalten dafür eine Prämie für nicht genutztes CO2. Die bzw. der THG-Quotenhandelnde sammelt in der Folge die eingemeldeten Strommengen und reicht diese beim Umweltbundesamt zur Anerkennung ein. Die Höhe der ePrämie ist abhängig von der Menge des eingemeldeten Stromverbrauchs sowie den Preisen und Verrechnungsmodellen der Anbieter, wobei die daraus lukrierte Prämie mitunter bis zu € 1.000,00 betragen kann. Kann die geladene Strommenge nicht nachgewiesen werden, so kann eine pauschalierte Strommenge von 1.500 kWh pro Jahr beantragt werden. Die ePrämie kann grundsätzlich bis Ende Jänner des Folgejahres beantragt werden, wobei einzelne Händler mitunter kürzere Fristen setzen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Steuerliche Behandlung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für private Halter ist die bezogene ePrämie steuerfrei. Im unternehmerischen Bereich ist diese als Betriebseinnahme zu versteuern. Für weitere Informationen zur ePrämie und deren Abwicklung ist auf die Seite des Umweltbundesamts zu verweisen, welche unter nachfolgendem Link erreichbar ist: &lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;http://www.umweltbundesamt.at/elna/anrechnung-erneuerbarer-strom/e-fahrzeug-besitzerin&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;www.umweltbundesamt.at/elna/anrechnung-erneuerbarer-strom/e-fahrzeug-besitzerin&lt;/a&gt;&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LOPH Studio - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>koennen_virtuelle_geschaeftsanteile_in_steuerbeguenstigte_start-up-mitarbeiterbeteiligungen_uebergefuehrt_werden_</title_id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Können virtuelle Geschäftsanteile in steuerbegünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen übergeführt werden?</title>
                        
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                            <foreword>Übergangsregelung im Einkommensteuergesetz für „Phantom Shares“.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Virtuelle Gesellschaftsanteile (sogenannte „phantom shares“) haben in den letzten Jahren als Form der Mitarbeiterbeteiligung an Bedeutung gewonnen. Diese Form der Mitarbeiterbeteiligung wurde insbesondere auch bei Start-up-Unternehmen eingesetzt. Die virtuellen Gesellschaftsanteile basieren auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern. Im Hinblick auf den Gewinn sind Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen aus wirtschaftlicher Sicht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gleichgestellt und erwerben auf Grundlage des bloß fiktiven Gesellschaftsanteils einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn, der steuerlich als Prämie zu qualifizieren ist. Allerdings erhalten die Arbeitnehmer keine Gesellschafterstellung oder die dazugehörigen Gesellschafterrechte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie bereits berichtet, ist nun seit 1.1.2024 ein eigenes steuerliches Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMU in Kraft. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen, ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt werden und es wird die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn nun Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen von Start-ups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter die Neuregelung fallende Kapitalanteile (z. B. GmbH-Anteile, Unternehmenswertanteile oder vergleichbare Genussrechte) erhalten, müsste eine Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nun folgende Übergangsregelung normiert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebenden, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, gilt dies als Abgabe der Anteile gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Artikel gibt nur einige Eckpunkte zu diesem komplexen Thema wieder. Eine individuelle Beratung ist jedenfalls erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Lemonsoup14 - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>sachbezug_auch_bei_mehrfachnutzung_eines_parkplatzes_</title_id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Sachbezug auch bei Mehrfachnutzung eines Parkplatzes?</title>
                        
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                            <foreword>Achtung: Auch die Mehrfachnutzung eines Parkplatzes führt zur Begründung eines Sachbezuges.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutztes Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereitgestellten Abstell- oder Garagenplatz abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Eine individuelle Zuweisung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer ist für die Begründung eines Sachbezuges nicht erforderlich. Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern ohne eine individuelle Zuordnung zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich oder abwechselnd mit anderen Kolleginnen und Kollegen in Anspruch nimmt, weil er beispielsweise einen Teil seiner Tätigkeit im Homeoffice verrichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht auf Nutzung der Parkfläche kann z. B. durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickerl, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden. Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. auf die Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen, wenn auch tatsächlich nicht geparkt wird. Die Kontrolle hierüber obliegt dem Arbeitgeber.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jovannig - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>vwgh_bestaetigt_flaechenmaessige_begrenzung_der_hauptwohnsitzbefreiung</title_id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>VwGH bestätigt flächenmäßige Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung</title>
                        
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                            <foreword>Keine Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze über 1.000 m².</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Private Veräußerungsgewinne von Grund und Boden, Gebäuden sowie grundstücksgleichen Rechten unterliegen der Immobilienertragsteuer. Handelt es sich bei dem veräußerten Eigenheim bzw. der Eigentumswohnung allerdings um den Hauptwohnsitz der bzw. des Verkaufenden, so unterbleibt eine Versteuerung, wenn diese bzw. dieser selbst seit der Anschaffung oder Errichtung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre darin gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Keine Besteuerung erfolgt auch dann, wenn der Verkaufende innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als &quot;Hauptwohnsitzer&quot; gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Flächenmäßige Beschränkung der Befreiung&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt zwar grundsätzlich auf das Gebäude ab, umfasst allerdings auch den Grund und Boden (anders als die Herstellerbefreiung), soweit dieser der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen diesbezüglich eine Beschränkung der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² vor. Bei größeren Grundstücken ist der 1.000 m² übersteigende Grundanteil steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Bestätigung durch den VwGH&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 24.4.2024 die flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² bestätigt. Begründet wird die flächenmäßige Beschränkung der Befreiung damit, dass ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² als ausreichend anzusehen ist, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden. Die Lage des Grundstücks (Stadt oder Land) oder dessen Bebauung sind nach Ansicht des VwGH hingegen nicht als relevant zu erachten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: js-photo - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>was_aendert_sich_bei_freibetragsbescheiden_</title_id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Was ändert sich bei Freibetragsbescheiden?</title>
                        
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                            <foreword>Antrag für Freibetragsbescheide erforderlich.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Im Zuge der steuerlichen Arbeitnehmerveranlagung kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte pauschalierte Freibeträge geltend machen und somit Steuern vom Finanzamt im Nachhinein zurückfordern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Veranlagungsbescheid ergeht auch ein sogenannter Freibetragsbescheid für das dem Veranlagungsjahr zweitfolgende Jahr. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann den ausgewiesenen Freibetrag in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen und es kommt somit für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zu einer früheren Steuerersparnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Freibetragsbescheid ist allerdings nur eine vorläufige Maßnahme. Der Arbeitnehmer muss dann in der Veranlagung des betreffenden Jahres die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Freibetragsbescheid künftig nur mehr auf Antrag&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Von den rund 480.000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden werden durchschnittlich bloß rund 4 % dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nun normiert, dass Freibetragsbescheide nur mehr auf Antrag erlassen werden. Dies gilt erstmals für Freibetragsbescheide, die mit einem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 erstellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: studio v-zwoelf - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>was_ist_eine_eori-nummer_und_wer_benoetigt_diese_</title_id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Was ist eine EORI-Nummer und wer benötigt diese?</title>
                        
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                            <foreword>Neuer Registrierungsprozess für EORI-Nummern ab 6. Juni 2024.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;EORI steht für „Economic Operators Registration and Identification“ und ist der Nachfolger der Zollnummer im EU-Raum. Die EORI-Nummer dient dabei der eindeutigen Identifizierung von im grenzüberschreitenden Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den Zollbehörden und ist im Rahmen der Kommunikation mit diesen anzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Wer muss eine EORI-Nummer beantragen?&lt;/h3&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine verpflichtende Registrierung und die Beantragung einer EORI-Nummer besteht für alle Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit auch Tätigkeiten ausüben, die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen und die ihren Firmensitz im Zollgebiet der Gemeinschaft, damit auch in Österreich, haben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine verpflichtende Registrierung kann darüber hinaus auch Privatpersonen treffen, sofern eine solche Registrierung aufgrund der Rechtsvorschriften der Union (z. B. CBAM-Verordnung) oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erforderlich ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine freiwillige Registrierung ist für Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zwar Tätigkeiten ausüben, die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z. B. Importeure oder Exporteure), allerdings ihren Firmensitz außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und damit in Drittstaaten haben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Keine Registrierungspflicht besteht für Wirtschaftsbeteiligte, welche ausschließlich im EU-Raum tätig werden und keine Drittstaatsumsätze tätigen, da in Bezug auf diese Unternehmen die zollrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung finden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;Wie erfolgt die Registrierung?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Mit 6.6.2024 wurde der Registrierungsprozess neu gestaltet. Dieser erfolgt nun online über das „Portal Zoll/Customs Decisions Austria“ der österreichischen Zollverwaltung. Bereits bestehende EORI-Registrierungen bleiben weiterhin gültig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Miha Creative - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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                        <title_id>effizientere_meetings_durch_weniger_teilnehmer_</title_id>
                        <updated>2024-09-25</updated>
                        <title>Effizientere Meetings durch weniger Teilnehmer?</title>
                        
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                            <foreword>Ineffiziente Besprechungen und Meetings kosten dem Unternehmen Zeit und Geld.</foreword>
                        
                        
                            <content>&lt;p&gt;Oft sind Meetings und Besprechungen zu lange, schlecht organisiert und bringen dem Unternehmen zu wenig Nutzen bzw. kosten Zeit und Geld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Möglichkeit, um Besprechungen effizienter zu gestalten, ist die Anzahl der Teilnehmenden zu reduzieren. Schon bei der Planung eines Meetings sollte genau überlegt werden, welcher Teilnehmende für ein bestimmtes Thema wirklich erforderlich ist. Dabei ist es in einem ersten Schritt notwendig, eine Agenda mit den Themen der Besprechung zu erstellen. Beantworten Sie dann folgende Fragen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wer muss unbedingt an der Besprechung teilnehmen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wer sind die Betroffenen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wer trifft die Entscheidungen?&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gibt es Personen, ohne die die Besprechung nicht stattfinden kann?&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Versenden Sie die Agenda und eine Teilnehmerliste rechtzeitig an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. So kann sich jede und jeder auf das Meeting vorbereiten. Legen Sie die Auswahlkriterien für die Teilnehmer am Meeting offen, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Beschreiben Sie die Gründe, warum Sie die Anzahl der Teilnehmer beschränken wollen (z. B. Effizienz des Meetings oder Raumgröße). Obengenanntes gilt auch für Online- oder Hybridmeetings. Ein Onlinemeeting mit vielen Teilnehmern ist ohnedies nur mit großer Gesprächsdisziplin durchführbar. Beachten Sie jedoch, dass all jene Personen über die Besprechungsergebnisse informiert werden, für die die Informationen relevant sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: WavebreakmediaMicro - Adobe Stock.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;</content>
                        
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